PD Dr. Anna K. Bernzen ist Rechtsanwältin der Kanzlei Raue, die die GEMA in den beschriebenen KI-Verfahren vertritt, sowie Privatdozentin an der Universität Regensburg. Sie gehört zum Herausgeberkreis der KIR.
KIR 2026, 177 New York Times gegen OpenAI, Disney gegen Midjourney, BMG gegen Anthropic: Eine Zeit lang beschäftigte das Urheberrecht im Zeitalter der generativen KI vor allem die US-Gerichte. Rechteinhaber aus den verschiedensten Branchen erhoben Klage in New York, Delaware oder Kalifornien. Ein Bezirksgericht in Nordkalifornien entschied schließlich als eines der ersten Gerichte weltweit über das Modelltraining mit urheberrechtlich geschützten Werken, und das innerhalb weniger Tage gleich zweimal.
Eine der Klagen hatte sich gegen Anthropic als Betreiber des KI-Tools Claude gerichtet. Der zuständige Richter entschied: Dass Anthropic geschützte Bücher von Piraterie-Webseiten heruntergeladen hatte, stellte eine Urheberrechtsverletzung dar – das anschließende Modelltraining mit diesen Büchern dagegen einen fair use, der nach 17 U.S. C. § 107 gesetzlich gestattet ist (U. S. District Court for the Northern District of California Urt. v. 23.6.2025 – Az. C 24-05417 WHA – Bartz/Anthropic). Zum selben Ergebnis (wenn auch mit abweichender Begründung) kam sein Kollege, der über eine Sammelklage gegen Meta zu entscheiden hatte, das sein KI-Modell LLaMA mit urheberrechtlich geschützten Werken trainiert hatte. Dieses Training falle unter die fair use-Schranke, so auch der zweite kalifornische Richter (U.S. District Court for the Northern District of California Urt. v. 25.6.2025 – Az. 23-cv-03417-VC – Kadrey/Meta). Wohlgemerkt: In beiden Fällen war es den Klägerinnen und Klägern nicht gelungen, substanzielle rechtsverletzende Outputs mit den Tools der Beklagten zu generieren.
I. Modelltraining vor dem Europäischen Gerichtshof
Doch die Musik spielt mittlerweile nicht mehr allein in den USA. Zunehmend sind auch europäische Gerichte aufgerufen, sich mit den urheberrechtlichen Grundsatzfragen zu befassen, die das Modelltraining aufwirft. Besondere Aufmerksamkeit erregte im vergangenen Frühjahr das Budapester Bezirksgericht. In einem Rechtsstreit zwischen dem ungarischen Presseverlag Like Company einerseits und Google andererseits, der sich um Googles KI-Chatbot Gemini dreht, legte das Gericht dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor (Rs. C-250/25).
Formal betrifft die Klage das Leistungsschutzrecht der Presseverleger gem. Art. 15 DSM-RL bzw. §§ 87f ff. UrhG, also nicht das Urheberrecht im engeren Sinne. Die Antworten, die der EuGH auf die Vorlagefragen geben soll, dürften sich aber auch auf den Urheberrechtsschutz auswirken. So will das Bezirksgericht in seiner dritten Vorlagefrage zum Beispiel wissen, ob das Training eines KI-Modells mit geschützten Presseveröffentlichungen von der Text und Data Mining Schranke erfasst wird. Diese Schranke ist für Urheber- und Leistungsschutzrechte einheitlich in Art. 4 DSM-RL bzw. § 44b UrhG geregelt. Bejaht oder verneint der EuGH ihre Anwendung auf das Leistungsschutzrecht für Presseverleger, lässt sich nur schwer begründen, weshalb dies nicht auch für das Urheberrecht gelten sollte.
II. Deutsche Gerichte treffen erste KI Entscheidungen
Richterinnen und Richter in der gesamten EU dürften gespannt nach Luxemburg blicken, wo Generalanwalt Szpunar für den 3.9.2026 seine Schlussanträge angekündigt hat. Denn nicht nur in Ungarn, sondern auch in einigen anderen Mitgliedstaaten laufen derzeit Gerichtsverfahren, die das KI-Training mit urheberrechtlich geschützten Werken zum Gegenstand haben.
Deutschland nimmt in dieser Hinsicht eine Vorreiterrolle ein. Schon im Herbst 2024 entschied das LG Hamburg in erster Instanz, dass der Abgleich eines Bildes mit seiner Beschreibung ein Text und Data Mining (TDM) darstelle, das auf die entsprechenden Schranken – hier die Schranke für wissenschaftliches TDM in § 60d UrhG – gestützt werden könne. Das sollte nach Ansicht des Landgerichts selbst dann gelten, wenn mithilfe des Bild-Text-Abgleichs ein Trainingsdatensatz erstellt werde, der später zum Modelltraining genutzt werden könne (LG Hamburg KIR 2024, 180). Das OLG Hamburg bestätigte das Urteil im Ergebnis (OLG Hamburg MMR 2026, 140 mAnm Hoeren). Demnächst ist der BGH zu seiner Überprüfung aufgerufen (Az. I ZR 281/25).
Im Süden der Republik entwickelt sich das LG München I derzeit zum KI-Hub der deutschen Ziviljustiz, wurde es doch bereits dreimal mit KI-bezogenen Rechtsstreitigkeiten befasst (jedenfalls zum Zeitpunkt, zu dem dieses Editorial verfasst wurde). Zwei dieser Verfahren wurden von der GEMA als der Verwertungsgesellschaft der Musikurheber und -verlage angeregt. Ihre erste Klage richtete sich gegen OpenAI als Betreiber von ChatGPT. Ihm warf sie jedoch nicht das Modelltraining im engeren Sinne vor, sondern die Memorisierung der genutzten Werke im Modell, die Folge des Modelltrainings sein kann. Das LG München I entschied im November 2025: Diese Memorisierung sei eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG, die nicht als TDM nach § 44b Abs. 1 UrhG gerechtfertigt sein könne, weil sie nicht zum Zweck der Informationsextraktion erfolge (LG München I KIR 2025, 446 mAnm Pesch). Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt, die am OLG München anhängig ist (Az. 6 U 3662/25e).
Das LG München ist derweil mit der zweiten Klage der GEMA befasst, die sich gegen den KI-gestützten Musikgenerator Suno richtet (Az. 42 O 763/25). Auch infolge seines Modelltrainings, so die GEMA, seien Werke ihrer Mitglieder unrechtmäßig memorisiert worden. Daneben greift GEMA diesmal auch das Modelltraining im engeren Sinne an, das in den USA stattgefunden hat. Das LG München I hat eine Entscheidung für diesen Sommer angekündigt. Parallel dürfte es sich bereits mit dem dritten KI-Rechtstreit befassen, der in München angestrengt wurde: der Klage des Verlags Penguin Random House gegen OpenAI von Ende März 2026. Auch der Verlag greift die Memorisierung im KI-Modell an, denn ihm gelang es, Illustrationen für ein Kinderbuch zu erzeugen, die dem kleinen Drachen Kokosnuss aus der von Penguin Random House verlegten gleichnamigen Kinderbuchreihe stark ähneln.
III. KI-Klagen auch in anderen Mitgliedstaaten
Aus anderen Mitgliedstaaten der EU sind noch keine einschlägigen Gerichtsentscheidungen bekannt. Doch es laufen einige Gerichtsverfahren, die in absehbarer Zeit zu Urteilen führen dürften. So verklagt die dänische Verwertungsgesellschaft der Musikurheber und -verlage, KODA, derzeit ebenfalls den KI-Musikgenerator Suno. Sie wirft ihm in ihrer Klage aus dem November 2025 vor, die Werke dänischer Künstlerinnen und Künstler – darunter so bekannte Hits wie „Barbie Girl“ der dänischen Band Aqua – ohne deren Erlaubnis für das Modelltraining genutzt zu haben (Koda, Koda sues U. S. tech company Suno for stealing Danish artists’ music, 4.11.2025, abrufbar unter: https://koda.dk/en/about-koda/news/koda-sues-us-tech-company-suno-for-stealing-danish-artists-music).
Im Dezember 2025 reichten RTI und Medusa Film, zwei Unternehmen des Berlusconi’schen Medienimperiums, in Rom Klage gegen Perplexity ein. Dessen KI-Modell Sonar sei ohne ihre Erlaubnis mit Inhalten trainiert worden, an denen sie die Urheberrechte bzw. Leistungsschutzrechte als Sendeunternehmen und Filmhersteller innehätten, so der Vorwurf (Campus, RTI and Medusa Film vs Perplexity AI: the first Italian lawsuit for AI training, Kluwer Copyright Blog v. 3.2. 2026, abrufbar unter: https://legalblogs.wolterskluwer.com/copyright-blog/rti-and-medusa-film-vs-perplexity-ai-the-first-italian-lawsuit-for-ai-training/).
Einen ähnlichen Vorwurf erhoben auch die französischen Verleger- und Autorenverbände SNE, SNAC und SGDL. Vor dem Pariser Stadtgericht reichten sie im März 2025 gemeinsam Klage gegen Meta ein und griffen dessen Modelltraining an. Ihre Klage hat neben dem urheberrechtlichen noch ein zweites Standbein: den sog. parasitisme, einen Unlauterkeitstatbestand, der – sein Name legt es nahe – dadurch verletzt werden kann, dass ein Unternehmen die Investitionen eines Wettbewerbers ausnutzt, um sich eigene Aufwendungen zu ersparen (Syndicat national de l’édition, Authors and Publishers Unite in Lawsuit against Meta to Protect Copyright from Infringement by Generative AI Developers, PM v. 18.3.2025, abrufbar unter: https://www.sne.fr/press-release-authors-and-publishers-unite-in-lawsuit-against-meta-to-protect-copyright-from-infringement-by-generative-ai-developers/).
IV. Vom Territorialitäts- zum Marktortprinzip?
Der Ausgang all dieser Rechtsstreitigkeiten könnte weltweite Relevanz haben – auch für KI-Anbieter, die ihre Modelle in den USA oder anderen Ländern mit (tatsächlich oder vermeintlich) liberaleren Urheberrechtsordnungen trainieren. Bisher beriefen diese Anbieter sich für das Modelltraining auf das Territorialitätsprinzip. Nach diesem Prinzip kann das Urheberrecht eines Landes nur auf Nutzungshandlungen zur Anwendung kommen, die in dessen Territorium stattfinden (BGH GRUR 1994, 798 (799) – Folgerecht bei Auslandsbezug; BGH GRUR 2007, 691 Rn. 31 – Staatsgeschenk; BGH GRUR 2011, 227 Rn. 20 – Wagenfeld-Leuchte II). In Anwendung dessen argumentieren die Anbieter: Wer sein KI-Modell zB in den USA trainiere, müsse sich nur an US-Urheberrecht halten.
Die Territorialität des Urheberrechts hatte der europäische Gesetzgeber schon bei den Arbeiten an der KI-VO als Problem identifiziert und deshalb in Art. 53 Abs. 1 lit. c festgelegt, dass die Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck eine Strategie zur Einhaltung des europäischen Urheberrechts auf den Weg bringen müssen. Der korrespondierende Erwägungsgrund 106 KI-VO stellt klar, dass dies unabhängig vom Territorialitätsprinzip gilt: „Jeder Anbieter, der ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck in der Union in Verkehr bringt, sollte diese Pflicht erfüllen, unabhängig davon, in welchem Hoheitsgebiet die urheberrechtlich relevanten Handlungen, die dem Training dieser KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck zugrunde liegen, stattfinden.“
Auch den EuGH beschäftigt die Frage der Territorialität offenkundig. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache Like Company gegen Google hatte er die Verfahrensbeteiligten befragt, welche Auswirkungen es auf die Anwendbarkeit des europäischen Urheberrechts habe, wenn das Modelltraining außerhalb der EU stattfinde. Keine, meinten nicht nur der Kläger, sondern auch die meisten der Mitgliedstaaten, die in der Verhandlung plädierten – wohlgemerkt: mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland. Werde die trainierte KI in der EU in Verkehr gebracht, so die Argumentation der Mehrheit der Verfahrensbeteiligten, müsse das europäische Urheberrecht auch dann auf das Modelltraining angewendet werden, wenn dieses zB in den USA stattgefunden habe.
Sollte sich der EuGH dem anschließen, hätte das weitreichende Folgen für KI-Anbieter. Ein „Urheberrechts-Shopping“ wäre für das Modelltraining nicht mehr sinnvoll, sofern das fertige KI-Produkt auf den Unionsmarkt gebracht werden soll. Stattdessen müsste schon in der Trainingsphase das europäische Urheberrecht eingehalten werden – auch wenn zB in den USA trainiert wird. Sowohl KI-Anbieter als auch Rechteinhaber sind daher gut beraten, nicht nur die rund 100 Gerichtsverfahren in den USA zu verfolgen (s. die Übersichten unter ChatGPT Is Eating the World, Category: Map of AI copyright lawsuits, abrufbar unter: https://chatgptiseatingtheworld.com/category/map-of-ai-copyright-lawsuits/), sondern auch die Verfahren in München, Paris oder Rom im Blick zu behalten.
Das Editorial spiegelt ausschließlich die persönliche Meinung der Autorin wider.