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KI und juristisches Prüfen: KI-Resilienz oder -Resistenz?

Prof. Dr. Hannah Ruschemeier ist Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht am Institut für Staats-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht an der Universität Osnabrück sowie Schriftleiterin der KIR.

KIR 2025, 389   Zu Semesterbeginn wird an vielen juristischen Fakultäten über den Umgang mit KI, insbesondere generativer KI in Form von großen Sprachmodellen (LLMs) und juristischen Prüfformaten sowie der juristischen Ausbildung insgesamt diskutiert. Unbestritten ist, dass sich Universitäten fächerübergreifend mit der Nutzung von LLMs im Studium und als gesellschaftsrelevante Entwicklung auseinandersetzen müssen. Anekdoten sind keine Daten; aber in Gesprächen mit Kolleginnen und Studierenden nehme ich eine differenzierte und überlegte Debatte an den juristischen Fakultäten wahr, die wenig mit dem medialen und politischen KI-Hype zu tun hat.

Dabei sind aus meiner Sicht unterschiedliche Herausforderungen zu identifizieren.

Zunächst sollte die Vermittlung des Rechts der Digitalisierung, insbesondere der KI-Regulierung auf Unionsebene sowie die Auswirkungen auf das nationale Recht nötiger Bestandteil des Lehrplans an juristischen Fakultäten sein. Entsprechende Angebote im Schwerpunkt, aber auch als Grundlagen- oder Wahlfach sind vielerorts stark nachgefragt und bieten eine hervorragende Gelegenheit, eine Brücke zu technischen, ethischen, politischen und ökonomischen Hintergründen zu schlagen.

Konkrete Vorschläge wurden zur Frage der juristischen Prüfformate von Kolleginnen unterschiedlicher Universitäten unter dem Schlagwort „Juristisches Prüfen 2030“ in die Debatte gebracht. Im Zentrum steht vor allem das Format der Hausarbeit, das in allen Bundesländern als Vorgabe der juristischen Ausbildung auftaucht. Die klassische Falllösungshausarbeit, bei der in mehreren Wochen Bearbeitungszeit unter Nutzung unterschiedlicher Recherchequellen ein juristisches Gutachten erarbeitet wird, scheint durch LLM-Nutzung entwertet zu werden, wenn diese eine fertige Lösung samt Nachweisen produzieren kann. Daran schließt sich die Frage an, ob man diese Prüfungsform abschafft, modifiziert und LLM-Benutzung zulässt oder alles weiterlaufen lässt wie bisher, wobei davon ausgegangen wird, dass Studierende überwiegend KI-unterstützt arbeiten. Die Hausarbeit ist das universitäre Prüfungsformat, das der Arbeitsrealität der meisten Juristinnen am nächsten kommt: Es werden in einer begrenzten, aber meist länger als 5-Stunden-Zeitspanne unter der Zuhilfenahme von unterschiedlichen Recherchequellen juristische Fragestellungen bearbeitet. Dies dürfte in vielen Fällen inzwischen auch die Nutzung von LLMs einbeziehen, das Prüfungsziel der eigenen Strukturierung, Gliederungserstellung und Prüfung wird realistisch kaum mehr zu erreichen sein. Die konstante Bewerbung von „Legal-Tech“, insbesondere durch die großen Wirtschaftskanzleien, erweckt den Eindruck, ohne KI wäre kein praktisches juristisches Arbeiten mehr vorstellbar.

Dies trifft in vielen Bereichen schlicht nicht zu. In Deutschland ist in vielen juristisch relevanten Tätigkeitsfeldern die elektronische Akte nicht einmal flächendeckend eingeführt – dies muss im Umkehrschluss nicht heißen, dass Studierende sich nicht bereits im Studium mit digitalen Tools auseinandersetzen sollten. Ein wirklich überfälliger Schritt wäre zudem, bundesweit die Examina digital schreiben zu lassen, auch dies ist nicht flächendeckend umgesetzt.

Das Format der Fallhausarbeit unter bestimmten Transparenzanforderungen für die LLM-Nutzung zu öffnen, erscheint mir dabei plausibel. Damit geht allerdings zum einen ein erheblicher Korrekturaufwand einher, da Studierende für jedes Falschzitat und jeden Fehler natürlich selbst verantwortlich bleiben müssen, zum anderen entwertet sich die Hausarbeit dadurch zumindest partiell als Prüfungsleistung. Es sollte daher eruiert werden, ob eine starke Gewichtung von vielen Hausarbeiten in den Studienordnungen noch angemessen ist, zudem müssen Antworten dafür gefunden werden, wie mit dem erhöhten Prüfungsaufwand umzugehen ist – zusätzliche Korrekturkräfte OpenAI und den anderen globalen Playern in Rechnung zu stellen, entspräche der Risiko-/Gewinnverteilung wohl am ehesten, bleibt aber eine theoretische Gerechtigkeitserwägung. Diese negativen Externalitäten von KI sind lästige Details und in der von einem simplifizierten Innovationsnarrativ getriebener öffentlichen Debatte selten präsent.

Zudem sollte zwischen wissenschaftlichen Arbeiten und Vorbereitungen auf die Rechtspraxis differenziert werden. Seminararbeiten, Bachelorarbeiten, die nicht fallbasiert sind, und Masterarbeiten prüfen wissenschaftliche Leistungen und nicht die reine Recherchefähigkeit ab. Eine Kombination mit mündlichen Prüfungsleistungen, die stärker zu gewichten sind, erscheint mir hier ein gangbarer Weg. Über Korrekturen hinaus entwertet ein LLM-Einsatz hier das Prüfungsziel und den Prüfungsweg, von dem Studierende im erheblichen Maße profitieren können. Die Entwicklung von Ideen, Kritik und Kreativität sowie Methoden zur Wahrheitsfindung als Kernanliegen der Wissenschaft können LLMs nur imitieren, aber niemals einlösen.

Dabei ist es aus meiner Sicht aber essenziell, in der Debatte zu beachten, dass das Ausbildungsziel des Jurastudiums an Universitäten über eine exakte Abbildung der Arbeitsweise in der diversen Rechtspraxis hinausgeht, sondern bereits im Selbstverständnis, Studierende zu kritischem Denken, eigener Reflexion und Fähigkeiten wie Abstraktion, logischen Schlussfolgerungen, Systemverständnis und einem bestimmten Ausdrucksniveau in Wort und Schrift befähigen kann und soll. Übrigens auch alles Fähigkeiten, die im so hochgepriesenen „Legal-Tech“-Bereich von erheblichem Vorteil sind. Zur juristischen Persönlichkeitsbildung gehört auch das Wissen, wie entsprechende Systeme funktionieren, welche Anbieterinnen davon profitieren und wie sich diese zB zu politischen Vorgaben wie Verbote zu Referenzen, zu bestimmten Begriffen etc. verhalten, wie immens hoch der Ressourcenverbrauch von Strom und Wasser ist, dass es laufende Rechtsstreitigkeiten und dokumentierte strukturelle Rechtsverstöße gibt. Im Editorial „KI-Kompetenz als Schlüsselqualifikation in der juristischen Ausbildung“ (Sorge KIR 2024, 77) hat Christoph Sorge bereits überzeugend dargelegt, dass interdisziplinäre Zugänge zu einer KI-Kompetenz den meisten Erkenntnisgewinn versprechen und sich keinesfalls in der Bedienung der Tools einzelner Anbieterinnen erschöpfen sollten. Dazu gehören auch Informationen über empirische Studien, die einen kognitiven Abbau bei regelmäßiger LLM-Nutzung, Schwächung der Lesekompetenz und Auswirkungen auf kollaboratives Arbeiten in Teams dokumentieren. Als positiver Anreiz haben Studierende es ja immer noch selbst in der Hand, statt den Shortcut über eine LLM-generierte Lösung zu wählen, sich zunächst einmal selbst Gedanken zu machen.

Der Leitgedanke der KI-Resilienz des Medienwissenschaftlers Stephan Weichert scheint mir ein erstrebenswertes Vermittlungsziel und zugleich Handlungsleitfaden für Universitäten und juristische Fakultäten zu bieten: Er beschreibt eine Haltung, die weder Zukunftsangst noch Technikgläubigkeit ist, sondern die Fähigkeit, in der digitalen Welt handlungsfähig, kritisch und menschlich zu bleiben.

Bei dem ubiquitären Fokus auf KI sollten andere Entwicklungen nicht vernachlässigt werden: gewandelte Aufgaben, der Bedarf nach neuen Tools und Kompetenzen können nur erfolgreich umgesetzt werden, wenn sie für Universitäten finanzierbar bleiben und zwar nicht zu dem Preis eines Datenausverkaufs an die global agierenden Big-Tech-Firmen, sondern unter Wahrung digitaler Souveränität, die zunehmend auch eine Voraussetzung für die Wissenschaftsfreiheit wird. Obwohl eine finanzielle Beteiligung der Firmen, die entsprechende LLMs auf den Markt gebracht haben, gerecht erscheint, ist die Übergabe der Bildungsverantwortung an ein einzelnes Unternehmen doch sehr bedenklich. Die Universitäten sollten sich an der Entscheidung NRWs, die KI-Qualifizierung für Lehrkräfte, öffentliche Verwaltung und Auszubildende in die alleinige Hand von Microsoft zu legen, kein Beispiel nehmen.

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