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Besprechungsfall 2: Kommunalrecht – Tourismus in Riedenburg

Sachverhalt


zusätzliche Materialien:
Parallelnormen für weitere Bundesländer


Literaturempfehlungen der Dozentin:

Burgi, Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, § 12 Rn. 18 ff., § 13 Rn. 12 ff., § 14, § 16 Rn.15 ff.

Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2019, 1/18 ff., 2/1 ff., 8/79 ff., 10, 13/42 ff.

Röhl in Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, Kap. 2 S. 316 ff., 364 ff., 386 ff.

Schröder, Bayerisches Kommunalrecht, in Huber/Wollenschläger, Landesrecht Bayern, § 3 Rn. 82, 98 ff., 129 ff., 176 ff.

Helbich, Rechtsfragen der Widmung öffentlicher Einrichtungen, JuS 2017, 507

Voßkuhle/Kaufhold, Die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, JuS 2017, 728

Otto, Der Kommunalverfassungsstreit in der Fallbearbeitung, ZJS 2015, 381


Weiterführende Literaturhinweise aus JuS & Co.

Zur Einführung

Kluckert, Die Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 I GG, JuS 2019, 536

Der Beitrag befasst sich mit Maßgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 I GG), die in Gestalt der Rechtsfigur der Selbstbindung der Verwaltung auf das Verwaltungshandeln einwirken. Neben ihrer Bedeutung für die Praxis ist die Selbstbindung der Verwaltung Gegenstand von verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Klausuren.

Ogorek, Der Kommunalverfassungsstreit im Verwaltungsprozess, JuS 2009, 511

Der Kommunalverfassungsstreit ist die wichtigste verwaltungsrechtliche Organstreitigkeit. Seine Einordnung in das System des Verwaltungsprozessrechts bereitet seit jeher Schwierigkeiten. Der folgende Beitrag will die zentralen Fragen aufzeigen, die sich bei einem Kommunalverfassungsstreit im Hinblick auf die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage stellen, und methodisch nachvollziehbaren Lösungen zuführen.

Rennert, Die Klausur im Kommunalrecht   JuS 2008, 29 ff., 119 ff., 211 ff.

Sowohl im ersten wie im zweiten Examen werden regelmäßig kommunalrechtliche Fragen gestellt. Der Beitrag stellt die wichtigsten Problemkreise dar und zeigt die typischen Fallkonstellationen, in denen derartige Fragen auftauchen. Im ersten von insgesamt drei Teilen werden die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung und die kommunale Verfassungsbeschwerde behandelt.

Starke, Grundfälle zur Kommunalverfassungsbeschwerde, JuS 2008, 319

Im Vergleich zu ihrem "großen Bruder", der Individualverfassungsbeschwerde, fristet die Verfassungsbeschwerde der Gemeinden (Art. 93 I Nr. 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 91 BVerfGG) ein Schattendasein in der universitären Ausbildung. Diese Verbannung in die Nische der wissenschaftlichen Aufmerksamkeit verwundert, sind doch im Wege dieses Verfahrens grundlegende Fragen zur kommunalen Selbstverwaltung geklärt worden. Der folgende Beitrag stellt die Kommunalverfassungsbeschwerde vor und geht anhand von Fällen auf typische Probleme dieses Rechtsbehelfs ein.

Magen, Die Garantie kommunaler Selbstverwaltung, JuS 2006, 404

Die Verfassung gewährleistet den Gemeinden in Art. 28 II GG das Recht, "alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln". Die Gemeinden können diese sog. Selbstverwaltungsgarantie mit der Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem BVerfG durchsetzen (Art. 93 I Nr. 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 91 BVerfGG) und als subjektives Recht i.S. von § 42 II VwGO im Verwaltungsprozess geltend machen. Die Selbstverwaltungsgarantie ist aber kein Grundrecht, sondern eine sog. institutionelle Garantie. Dies hat Auswirkungen auf das Prüfungsprogramm. Die in der Rechtsprechung des BVerfG entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe bieten hierfür eine gute Orientierung.

Zur Vertiefung

Schmitz, Parallelen und Divergenzen im Staats- und Kommunalrecht, JuS 2020, 1027

Staatsrecht und Kommunalrecht sind elementare Bestandteile des öffentlichen Rechts. In beiden Rechtsgebieten handelt der Staat gegenüber den Menschen und beeinflusst ihre Lebensumstände. Gibt es Parallelen zwischen Bund und Kommunen? Wo liegen die Unterschiede? Sind die Kompetenzen von Bundeskanzler und Bürgermeister vergleichbar? Wie werden die handelnden Akteure gewählt? Welche Möglichkeiten der unmittelbaren Demokratie gibt es? Diese und weitere Fragen werden in dem nachfolgenden Beitrag erläutert.

Helbich, Rechtsfragen der Widmung öffentlicher Einrichtungen, JuS 2017, 507

Die Problemfelder um die Zulassung des Bürgers zu öffentlichen Einrichtungen betreffen gängige verwaltungs- und verfassungsrechtliche Fragen in Ausbildung und Praxis. Hingegen hat die Widmung der öffentlichen Einrichtung als vorgeschalteter Akt bislang nur wenig Beachtung gefunden. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen Fragestellungen geben.

Seitenblick

Lenski, Der öffentliche Raum als kommunale Einrichtung, JuS 2012, 984

Nutzungskonflikte des öffentlichen Raums sind in einer offenen und freiheitsgeprägten Gesellschaft unvermeidbar. Die Notwendigkeit ihrer rechtlichen Lösung ist insbesondere aus dem Versammlungsrecht bekannt, wenn für Zusammenkünfte unter freiem Himmel öffentliche Flächen in Anspruch genommen werden sollen. Doch auch jenseits dieses spezifischen Bereichs findet in letzter Zeit eine zunehmende Verrechtlichung des Konflikts statt, wie sich insbesondere an den in verschiedenen Städten vermehrt erlassenen raumbezogenen Alkoholverboten zeigt. Da diese vor allem auf das Polizeirecht gestützten Maßnahmen einer gerichtlichen Überprüfung bisher meist nicht standhielten, rückt zunehmend das Kommunalrecht in den Fokus des Interesses, das für dieses Problem zwar keine umfassende Lösung, wohl aber relevante Einzelantworten bereithält.

Milker/Schuster, Keine Diskussion, kein Problem?, NVwZ 2021, 377

Die Nutzung des digitalen Raums als Informations- und Diskussionskanal ist aus der Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Mit etwas Verzögerung haben mittlerweile auch der Staat und dessen Verwaltung das Potenzial der Nutzung von sozialen Netzwerken erkannt. Besonders die Polizei eröffnet zunehmend eigene Social-Media-Kanäle. Sie nutzt diese unter anderem für die Verbreitung von Warnhinweisen und öffentlichen Fahndungen. Wegen der guten Zugänglichkeit kann das Angebot mittlerweile wohl als unverzichtbares Vehikel für eine zeitgemäße Öffentlichkeitsarbeit gelten.

Pielow/Groneberg, Die deutschen Landkreise, JuS 2014, 794

Die Landkreise bilden neben Städten und Gemeinden sowie sonstigen "Gemeindeverbänden" eine bewährte überörtliche Ebene der Kommunalverwaltung in den deutschen Flächenstaaten, die im internationalen Vergleich ihresgleichen sucht. Der Beitrag skizziert kompetenz-, organisations- und haushaltsrechtliche Rahmendaten dieser Gebietskörperschaften und beleuchtet aktuelle Entwicklungstendenzen.

Schmitz, Bedeutung von Ladungsfristen kommunaler Gremien für die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen - Rechtliche Relevanz von Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Ladungsfrist am Beispiel der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, KommJur 2020, 441

Die Geschäftsordnung legt die internen Spielregeln für die Sitzungen der kommunalen Entscheidungsgremien (Gemeinderat, -vertretung, Kreistag, Ausschüsse, Bezirksvertretungen etc.) verbindlich fest. Auch wenn die Vertretungen keine Parlamente im Sinne eines Legislativorgans sind, besitzen sie als kommunale Kollegialorgane die Geschäftsordnungsautonomie. Dies ergibt sich auch aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Organisationshoheit) gemäß Art. 28 II Grundgesetz. Die Festlegung der Ladungsfrist ist elementarer Bestandteil der Geschäftsordnungsautonomie.

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