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JuS-Kontrollfragen zu Weber, JuS 2026, 27

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs – Die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Warum ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ausgeschlossen?

Antwort: Das Regelungsziel des § 40 I 1 VwGO besteht darin, dass das Handeln und die Willensbildung oberster Staatsorgane in Wahrnehmung ihrer spezifischen verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten keiner fachgerichtlichen, sondern ausschließlich der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen sollen. Beim BVerfG sollen solche „politischen“ Rechtsstreitigkeiten konzentriert werden.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C I).

Frage 2

Wann liegt nach der sog. doppelten Verfassungsunmittelbarkeit eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor?

Antwort: Nach der Formel von der „doppelten Verfassungsunmittelbarkeit“ ist eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, wenn beide Streitsubjekte Verfassungsorgane, Teile von Verfassungsorganen oder sonst am Verfassungsleben unmittelbar Beteiligte sind, und (kumulativ) um Rechte und Pflichten gestritten wird, die unmittelbar dem Verfassungsrecht entnommen werden.

Lesen Sie weiter im Beitrag (B II).

Frage 3

Was spricht gegen die Anwendung der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit?

Antwort: Schon der Wortlaut des § 40 I 1 VwGO enthält nach dem BVerwG keine Hinweise darauf, dass der Begriff der „verfassungsrechtlichen Streitigkeit“ nur auf Rechtsverhältnisse zwischen Verfassungsrechtssubjekten beschränkt ist. Infolge der Einführung der Verfassungsbeschwerde fehlt auch systematisch die argumentative Grundlage, da die Verfassungsbeschwerde quasi den Prototyp einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit zwischen Bürger und Staat darstellt. Daher ist es nicht erforderlich, dass die Beteiligten jeweils Verfassungsorgane sind.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B II, C I).

Frage 4

Wie grenzt dagegen das BVerwG nunmehr eine verfassungsrechtliche Streitigkeit von einer Streitigkeit um sonstiges öffentliches Recht ab?

Antwort



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