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JuS-Kontrollfragen zu Voßkuhle/Heitzer, JuS 2024, 730

Grundwissen – Öffentliches Recht: Rechtsetzungs- und Handlungsformen des Unionsrechts

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Welche Wirkung kommt einer Verordnung in einem EU-Mitgliedstaat zu?

Antwort: Verordnungen haben gem. Art. 288 II AEUV allgemeine Geltung, sie sind in all ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Verordnungen bedürfen keines nationalen Umsetzungsakts.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III 2).

Frage 2

Worin unterscheidet sich die Wirkung einer Richtlinie von der Verordnung?

Antwort: Richtlinien sind nach Art. 288 III AEUV für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, mit Blick auf das zu erreichende Ziel verbindlich, überlassen jedoch die Wahl der Form und Mittel den innerstaatlichen Stellen. Daraus ergibt sich, dass Richtlinien, anders als Verordnungen, eines nationalen Umsetzungsakts bedürfen, der den eingeräumten Gestaltungsspielraum jeweils ausfüllt.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III 3).

Frage 3

Unter welchen Umständen kann sich ein Privater ausnahmsweise unmittelbar auf eine Richtlinie berufen?

Antwort: Dies setzt neben einer unterbliebenen oder inhaltlich unzureichenden Umsetzung der Richtlinie durch den Mitgliedstaat voraus, dass die Umsetzungsfrist abgelaufen ist und dass die Richtlinienvorschrift unbedingt und inhaltlich ausreichend bestimmt ist. Zudem darf durch den unmittelbaren Zugriff auf die Richtlinie nur der in Verzug geratene Mitgliedstaat belastet werden (vertikale Drittwirkung), nicht aber ein privater Dritter (keine horizontale Drittwirkung).
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III 3 c).

Frage 4

Sind die informellen Handlungsformen der EU in Art. 288 AEUV abschließend genannt?

Antwort: Nein. Die Aufzählung von informellen Handlungsformen in Art. 288 AEUV ist nicht abschließend. Neben Empfehlungen und Stellungnahmen erlassen die Unionsorgane beispielsweise auch Mitteilungen, Leitlinien, Erklärungen, Aktionsprogramme und Question & Answers (Q&As).
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III 5).

Frage 5

Kann von der europäischen Handlungsform (Richtlinie, Verordnung, Beschluss) auf ein bestimmtes Rechtsetzungsverfahren geschlossen werden?

Antwort: Nein, ein solcher Schluss ist nicht möglich. Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse können allesamt sowohl als Gesetzgebungsakte gem. Art. 289 AEUV als auch als Rechtsakte ohne Gesetzescharakter (nämlich als delegierte Rechtsakte gem. Art. 290 AEUV oder als Durchführungsrechtsakte gem. Art. 291 AEUV) beschlossen werden .
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter IV 1).

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