JuS.de
CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex

JuS-Kontrollfragen zu Voßkuhle/Heitzer, JuS 2023, 1113

E-Government

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Was ist unter "E-Government" begrifflich zu verstehen?

Antwort: E-Government bezeichnet den "verstärkten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik mit dem Ziel einer Verbesserung der Verwaltung" (Eifert).

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter I 2).

Frage 2

Welche Staatsgewalten spricht der Begriff "E-Government" an?

Antwort: E-Government bezieht sich auf die Verwaltung als Teil der Exekutive. Für eine Engführung des Begriffs auf die staatliche Verwaltungstätigkeit spricht, dass sich die mit der Digitalisierung einhergehenden Herausforderungen zwischen den Staatsgewalten, speziell zwischen Judikative und Verwaltung, stark unterscheiden. Mit dem E-Government-Begriff staatliche Verwaltungstätigkeit zu bezeichnen, entspricht auch der überwiegenden Gesetzgebungsrealität.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter I 3).

Frage 3

Welche drei Phasen der Verrechtlichung können im Rahmen des E-Governments unterschieden werden?

Antwort: In den 1950er Jahren wurden sehr grundsätzliche Fragen geregelt und diskutiert, etwa die Frage, ob es gegen die Menschenwürde verstößt, einer automatischen Ampelanlage gehorchen zu müssen. Ab den 1970er Jahren folgte eine Phase punktueller Problemlösung. So wurde mit der digitalen Signatur etwa ein Pendant zum physischen Schriftformerfordernis geschaffen. In dieser Phase war die Eröffnung digitaler Handlungsalternativen für Behörden und Bürger jedoch eine bloße Option. In der jüngsten und dritten Phase der Verrechtlichung schließlich lässt sich nun ein aktiv gestaltender Ansatz beobachten, der die Behörden zudem zur Digitalisierung verpflichtet. Dieser Ansatz spiegelt sich etwa im Onlinezugangsgesetz (OZG).
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter III 1, 2, 3).

Frage 4

In welchem Rechtsgebiet ist der automatisierte Gesetzesvollzug besonders weit fortgeschritten?

Antwort



Pruefervideo_1_Reel_1 (2)

 

Klausurfinder

 

Anzeigen

Werbebannerlink zur Bestellung im beck-shop
Werbebannerlink zur Bestellung im beck-shop

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü