JuS-Kontrollfragen zu Sinder, JuS 2023, 316
Versammlungsfreiheit im Europäischen Verfassungsgerichtsverbund
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Wann fallen Straßenblockaden in den Schutzbereich der grundgesetzlichen Versammlungsfreiheit?
Antwort: Straßenblockaden fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 I GG, wenn sie „unfriedlich“ sind, dh wenn „Handlungen von einiger Gefährlichkeit“ vorgenommen werden. Umstritten ist, ob absichtliche Blockadeaktionen aus dem Schutzbereich herausfallen, bei denen der kommunikative Zweck vollständig in den Hintergrund tritt.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter E I).
Frage 2
Wieso werden die verschiedenen Bestandteile von Protestcamps nach einigen Auffassungen im deutschen Verfassungsrecht unterschiedlich behandelt?
Antwort: Nach einigen Auffassungen sind nur solche Bestandteile geschützt, die über eine rein logistisch dienende Funktion hinausgehen. Es müsse einen Bezug zwischen Infrastruktur und Meinung geben. Das BVerwG ist von der restriktiven Linie abgerückt; erforderlich ist, dass die Infrastruktur für das konkrete Camp logistisch erforderlich und ihm räumlich zuzuordnen ist.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C I).
Frage 3
Wann sind Private nach der Rechtsprechung des BVerfG auf die Versammlungsfreiheit in gleicher Weise verpflichtet wie der Staat?
Antwort: Private sind, so das BVerfG, auf die Versammlungsfreiheit verpflichtet, wenn ihr Eigentum für den Publikumsverkehr offen ist und einen Raum des Flanierens, des Verweilens und der Begegnung schafft, der dem Leitbild des öffentlichen Forums entspricht.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter D I).
Frage 4
Wie verhält sich der EGMR zum Public-forum-Ansatz?
Antwort