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JuS-Kontrollfragen zu Ruffert/Grischek/Schramm, JuS 2022, 814

Europarecht im Examen - Rechtsschutz vor den europäischen Gerichten

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Wonach richtet sich ob Gerichte der EU oder der Mitgliedstaaten für eine Klage zuständig sind?

Antwort: Dies richtet sich v. a. nach dem Rechtsschutzgegenstand und dem Rechtsschutzgegner. Richtet sich der Rechtsschutz gegen das Handeln oder Unterlassen eines Mitgliedstaats (der ggf. Unionsrecht durchführt) sind die mitgliedstaatlichen Gerichte zuständig. Richtet sich der Rechtsschutz unmittelbar gegen das Handeln oder Unterlassen der Union, ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter I).

Frage 2

Welche Gerichte gibt es auf Unionsebene?

Antwort: Auf Unionsebene gibt es gem. Art. 19 EUV und Art. 251 ff. AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union. Dieser besteht aus dem höherrangigen Gerichtshof (allg. als EuGH bezeichnet) und dem Gericht. Dieses ist erstinstanzlich v. a. für Nichtigkeitsklagen zuständig.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter I).

Frage 3

Was ist der Europäische Gerichtsverbund und was ist sein wichtigstes prozessuales Mittel?

Antwort: Der Rechtsprechungsverbund ist der Verbund aus allen das Unionsrecht durchführenden Gerichten der Mitgliedstaaten und der Union. Prozessual sind die Ebenen des Gerichtsverbunds v. a. durch das sog. Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV verbunden. Im Vorabentscheidungsverfahren können mitgliedstaatliche Gerichte dem EuGH Fragen zur Auslegung und Gültigkeit des Unionsrechts vorlegen. Dies sichert die einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter I, II 3).

Frage 4

Was sind die wichtigsten Verfahrensarten vor dem EuGH und wo sind sie geregelt?

Antwort: Die wichtigsten Verfahrensarten sind das Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV), die Nichtigkeitsklage (Art. 268 AEUV) und das Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258, 259 AEUV).
Lesen Sie weiter im Beitrag.

Frage 5

Was ist bei der Formulierung eines Vorabentscheidungsersuchens zu beachten?

Antwort: Bei der Formulierung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV ist zu beachten, dass der EuGH nur die Auslegung bzw. die Gültigkeit des Unionsrechts prüft. Fragen hinsichtlich der Auslegung und Gültigkeit nationalen Rechts sind indes unzulässig. Oft müssen diese dann umformuliert werden.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter II 3 a).

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