JuS-Kontrollfragen zu Enneking/Wöffen, JuS 2022, 708
Aufwendungsersatzrecht in der Zivilrechtsklausur: Systematik und wichtige Anspruchsgrundlagen (Teil 2)
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Welche Aufwendungen können mit einem Anspruch aus
§ 439 II BGB ersetzt verlangt werden?
Antwort: Um den Vorrang der Nacherfüllung nicht zu umgehen, sind von
§ 439 II BGB sämtliche Kosten ausgenommen, die die geschuldete Nacherfüllungshandlung betreffen würden, namentlich etwaige Mängelbeseitigungskosten oder aber solche für den Kauf einer Ersatzsache. Erfasst sind allein die Kosten, die erforderlich sind, um die Nacherfüllung zu ermöglichen. Beispielsweise Gutachterkosten zur Feststellung der Mangelursache.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C I 2 b aa).
Frage 2
Können ausnahmsweise auch Schäden ersatzfähig sein gem.
§§ 683 S. 1, 670 BGB?
Antwort: Ja, für sog. risikotypische Begleitschäden, deren Eintritt weder vom Geschäftsherrn noch vom Geschäftsführer verschuldet sind, kann nach überwiegender Auffassung Ersatz verlangt werden.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C II).
Frage 3
Kann Aufwendungsersatz für den Einsatz der eigenen Arbeitskraft iRd §§ 683 S. 1, 670 BGB verlangt werden?
Antwort: Ja, sofern die Geschäftsführung zum Gewerbe oder Beruf des Geschäftsführers gehört analog § 1835 III BGB.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C II).
Frage 4
Was unterscheidet notwendige von nützlichen Verwendungen?
Antwort: Notwendige Verwendungen sind solche, die zur Erhaltung der Sache für ihren normalen Betrieb und zu ihrer normalen Bewirtschaftung erforderlich sind. Nützliche Verwendungen sind solche, die zwar nicht notwendig sind, aber zumindest zu einer objektiven Wertsteigerung führen.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C III 2 und 4).
Frage 5
Welche Einrede kann ein Besitzer Herausgabeansprüchen aus § 985 BGB sowie § 1007 I BGB und § 1007 II BGB entgegensetzen, wenn er Verwendungen auf die Sache gemacht hat?
Antwort: Das Zurückbehaltungsrecht § 1000 S. 1 BGB. Dieses findet gem. § 1007 III 2 BGB entsprechende Anwendung auf die Ansprüche aus § 1007 I BGB und § 1007 II BGB.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C III).
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