JuS-Kontrollfragen zu Hengstberger/Scheu, JuS 2022, 923
Grundfälle zum Bund-Länder-Streit
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Wer kann den Bund-Länder-Streit initiieren?
Antwort: Gemäß
§ 68 BVerfGG können Antragsteller und Antragsgegner des Bund-Länder-Streits nur der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, sowie ein Bundesland, vertreten durch die Landesregierung sein. Einzelne Bundes- oder Landesminister bzw. Bundes- oder Landesministerinnen sind nicht beteiligtenfähig.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B II).
Frage 2
Gibt es beim Bund-Länder-Streit ein Vorverfahren?
Antwort: Stellt die Bundesregierung im Bereich der Landeseigenverwaltung (
Art. 83, 84 GG) bei der Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder Mängel fest, kann sie erst nach Durchführung des sog. Mängelrügeverfahrens gem.
Art. 84 IV 1 GG das
BVerfG anrufen. Das Vorverfahren ist aber auf diese Fälle beschränkt. Eine allgemeine Verpflichtung zur vorherigen Anrufung des Bundesrats besteht nicht.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B V).
Frage 3
Was passiert, wenn der Antragsteller fälschlicherweise von einer nicht-verfassungsrechtlichen Streitigkeit ausgeht und Klage vor dem BVerwG erhebt?
Antwort: Gemäß § 50 III VwGO wird das BVerwG die Sache dem BVerfG zur Entscheidung vorlegen, wenn es die Streitigkeit für verfassungsrechtlich hält. Es gilt zu beachten, dass die Wahl des falschen Rechtswegs nicht vom Fristerfordernis gem. § 69 iVm § 64 III BVerfGG iVm §§ 187 ff. BGB befreit.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B VI).
Frage 4
Muss vor Beantragung des Bund-Länder-Streits vor dem BVerfG der Bundeszwang nach Art. 37 GG bemüht werden?
Antwort