JuS-Kontrollfragen zu Fuhrmann/Röseler, JuS 2022, 1099
Grundfälle zum Recht der Bruchteilsgemeinschaft - Teil 2
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Wie kann eine Bruchteilsgemeinschaft entstehen?
Antwort: Eine Bruchteilsgemeinschaft kann kraft Rechtsgeschäfts oder kraft Gesetzes zwischen mehreren Personen entstehen.
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Frage 2
Welche verschiedenen Maßnahmenkategorien ergeben sich aus der Gesetzessystematik der
§§ 744, 745 BGB und welche Erfordernisse stellt das Gesetz?
Antwort: Aus den
§§ 744, 745 BGB ergeben sich die drei Kategorien (i) Erhaltungsmaßnahmen, (ii) Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung sowie (iii) sonstige Maßnahmen. Erstere kann jedes Mitglied der Gemeinschaft allein vornehmen. Für Zweitere ist ein Mehrheitsbeschluss erforderlich. Maßnahmen der letzten Kategorie können nur bei Einstimmigkeit vorgenommen werden.
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Frage 3
Kann ein Teilhaber auch ohne Zustimmung der anderen Teilhaber über die Gemeinschaftssache bzw. über seinen ideellen dinglichen Anteil daran verfügen?
Antwort: Über die Gemeinschaftssache kann ein Teilhaber nicht alleine verfügen (§ 747 S. 2 BGB), über seinen Bruchteil allerdings schon (§ 747 S. 1 BGB).
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Frage 4
Wirken Regelungen über Verwaltung und Benutzung des Gemeinschaftsgegenstands auch für Sondernachfolger oder spricht dagegen der Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse?
Antwort: Nein, denn die Bruchteilsgemeinschaft stellt kein Schuldverhältnis dar. Nach § 746 BGB wirkt eine Regelung der ursprünglichen Teilhaber über Verwaltung und Benutzung des Gemeinschaftsgegenstands vielmehr auch für und gegen deren Sondernachfolger.
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Frage 5
Wann kann ein Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen?
Antwort: Grundsätzlich kann jeder Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft nach § 749 I BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dieses Recht kann aber nach § 749 II BGB ausgeschlossen werden.
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