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JuS-Kontrollfragen zu Flöck, JuS 2022, 109

Grundfälle zur Gesamtschuld (Teil 2)

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Welche zwei gesetzlichen Anspruchsgrundlagen sind im Innenverhältnis der Gesamtschuldner zu unterscheiden? Wie sind diese in einer Klausur zu prüfen?

Antwort: Zu unterscheiden sind: § 426 I 1 BGB und § 426 II 1 BGB iVm der legalzedierten Gläubigerforderung. Beide Anspruchsgrundlagen stehen nebeneinander. In einer Klausur sind beide Anspruchsgrundlagen getrennt zu prüfen.   

Lesen Sie weiter im Beitrag (E I).

Frage 2

Welchen Inhalt hat der Anspruch aus § 426 I 1 BGB und § 426 II 1 BGB?

Antwort: Der Anspruch aus § 426 I 1 BGB ist vor der Befriedigung des Gläubigers ein Anspruch auf Mitwirkung an der Befriedigung des Gläubigers ("Mitwirkungs- oder Befreiungsanspruch"). Nach Befriedigung des Gläubigers wandelt er sich in einen Regressanspruch um. Der Anspruch aus § 426 II 1 BGB entsteht erst nach der Befriedigung des Gläubigers. § 426 II 1 BGB regelt eine Legalzession der ursprünglichen Gläubigerforderung. Die Forderung geht über, soweit der regressierende Gesamtschuldner im Innenverhältnis Ausgleichung nach Maßgabe von § 426 I 1 BGB verlangen kann.

Lesen Sie weiter im Beitrag (D I und E I).

Frage 3

Vergleichen Sie die Ansprüche aus § 426 I 1 BGB und § 426 II 1 BGB. Welche Vorteile bietet der jeweilige Anspruch?

Antwort: Der Anspruch aus § 426 I BGB entsteht in dem Zeitpunkt der Entstehung der Gesamtschuld als ein eigenständiger Anspruch. Vorteilhaft ist gegenüber § 426 II 1 BGB, dass für § 426 I BGB eine neue (einheitliche) Verjährungsfrist läuft (anders bei § 426 II 1 BGB wegen §§ 412, 404, 214 BGB). Auch können sich die im Innenverhältnis in Anspruch genommenen Gesamtschuldner nicht auf sonstige Einwendungen berufen, die ihnen im (Außen-)Verhältnis zum Gläubiger zustanden (anders bei §§ 426 II 1 BGB wegen §§ 412, 404 BGB). Gegenüber § 426 I BGB kann auch keine Aufrechnung mit einem Anspruch gegen den bisherigen Gläubiger erfolgen und auch nicht sonstige Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger geltend gemacht werden (anders bei § 426 II 1 BGB wegen §§ 412, 406, 407 BGB).
Der Anspruch aus § 426 II BGB entsteht erst in dem Zeitpunkt der Befriedigung des Gläubigers. Vorteilhaft ist gegenüber § 426 I BGB, dass zugunsten des regressierenden Gesamtschuldners infolge der Legalzession (§§ 426 II 1, 412 BGB) auch akzessorische (§ 401 BGB) Sicherheiten übergehen, aus denen er sich ersatzweise befriedigen und sein Insolvenzrisiko minimieren kann. Dasselbe gilt für nicht akzessorische Sicherheiten, denn insoweit trifft den Gläubiger eine Pflicht zur Übertragung der Sicherheit an den regressierenden Gesamtschuldner (§§ 426 II 1, 412 BGB iVm Analogie zu § 401 BGB). Die Legalzession ermöglicht auch die Verwertung bestimmter Sicherheiten, wenn die übergegangene Forderung bereits verjährt ist (vgl. § 216 BGB).
Lesen Sie weiter im Beitrag (E I und E II).

Frage 4

Welche Modifikationen sind im Hinblick auf die Höhe des Anspruchs aus § 426 I 1 BGB und § 426 II 1 BGB zu beachten?

Antwort: Der Anspruch aus § 426 I 1 BGB richtet sich grundsätzlich nach "gleichen Anteilen", "soweit nicht ein anderes bestimmt ist". Modifikationen ("ein anderes") können sich aus Gesetz, Vertrag oder der Natur der Sache (besonders klausurträchtig: Haftungseinheit, § 254 BGB analog) ergeben.
Parallel bestimmen sich Modifikationen des Anspruchs aus § 426 II 2 BGB, denn die Forderung geht nur über, "soweit" der regressierende Gesamtschuldner von den übrigen Gesamtschuldnern nach Maßgabe von § 426 I 1 BGB Ausgleichung verlangen kann.
Lesen Sie weiter im Beitrag (D I und zur Haftungseinheit vertiefend E III).

Frage 5

Weshalb ist das Innenverhältnis als "Aufhänger" für Klausuren besonders beliebt?

Antwort



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