JuS-Kontrollfragen zu Brenz, JuS 2021, 934
Die Prüfung von Ermessensnormen in der polizeirechtlichen Fallbearbeitung
JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent!
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!
Frage 1
Welche gesetzlichen Vorgaben sind bei der Ermessensausübung zu beachten?
Antwort: Nach
§ 40 (L)VwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Lesen Sie weiter im
Beitrag unter A.
Frage 2
In welchem Umfang können behördliche Ermessensentscheidungen durch ein Gericht überprüft werden?
Antwort: Das Gericht prüft nach
§ 114 S. 1 VwGO, ob der VA oder die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Der Prüfungsumfang des Gerichts ist somit beschränkt. Das Gericht darf aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes als Teil der Judikative das Ermessen der Verwaltung nicht durch eigene Ermessensentscheidungen ersetzen.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter B.
Frage 3
Wo verortet man die Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen des Ermessens?
Antwort: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt eine gesetzliche Grenze des Ermessens nach § 40 (L)VwVfG bzw. § 114 S. 1 VwGO dar. Bei einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird diese gesetzliche Grenze des Ermessens überschritten.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter C 2.
Frage 4
Darf die Polizei bei der Ausübung des personellen Auswahlermessens sich allein an fiskalischen Gesichtspunkten orientieren?
Antwort