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JuS-Kontrollfragen zu Hengstberger, JuS 2021, 1012

Grundfälle zur Lohnhöhe im Arbeitsrecht

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Sind Zuschläge für Arbeitsleistungen zu besonderen Arbeitszeiten (Zuschläge für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit, Überstundenzuschläge) mindestlohnwirksam?

Antwort: Ja. Nach der Rechtsprechung des BAG sind alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers grundsätzlich geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Dazu gehören auch die in Frage stehenden Zuschläge. In der Literatur wird hingegen teilweise vertreten, dass solche Zulagen nicht berücksichtigungsfähig sind, weil diese entweder einen Ausgleich für erschwerte Arbeit darstellen (Sonn- und Feiertagsarbeit) oder mit Ihnen ein "Mehr" im Vergleich zur vom Mindestlohn erfassten Normalarbeitsleistung abgegolten werden soll (Überstunden). 

Lesen Sie weiter im Beitrag (Fall 2).

Frage 2

Erfüllt der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohnanspruch, wenn er dem Arbeitnehmer den entsprechenden Lohn im Jahresdurchschnitt gewährt?

Antwort: Nein. Für die Berechnung, ob der Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn erfüllt ist, kann nicht auf einen längeren Berechnungszeitraum als einen Kalendermonat abgestellt werden. Dies entspricht der zentralen Zielsetzung des MiLoG, einem in Vollzeit tätigen Arbeitnehmern ein angemessenes Monatseinkommen zu verschaffen. Dass § 2 I Nr. 2 MiLoG als spätesten Zeitpunkt für die Zahlung des Mindestlohns den letzten Banktag des nächsten Monats vorsieht, spricht nicht für einen bis zu zweimonatigen Berechnungszeitraum, weil es sich bei der Bestimmung des Berechnungszeitraums und des Fälligkeitszeitpunkts um zwei unterschiedliche Fragen handelt. 

Lesen Sie weiter im Beitrag (Fall 2).

Frage 3

Eine Lohnabrede, die den gesetzlichen Mindestlohn gem. § 1 I, II MiLoG unterschreitet ist unwirksam. Tritt an ihre Stelle analog § 612 I BGB ein Anspruch auf die übliche Vergütung, dh regelmäßig auf den üblichen Tariflohn?

Antwort: Nein. Die Lohnabrede ist gem. § 3 S. 1 MiLoG "insoweit unwirksam" als sie den aktuell gültigen Mindestlohn unterschreitet. An die Stelle der dann nur teilweise unwirksamen Lohnabrede tritt ein Differenzanspruch auf "Aufstockung" des vereinbarten Lohns auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch.
Lesen Sie weiter im Beitrag (Fall 4).

Frage 4

Handelt es sich bei dem auffälligen Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und Wert der Gegenleistung um eine unverzichtbare Voraussetzung des objektiven Tatbestands von § 138 I BGB (in Gestalt des "wucherähnlichen Geschäfts")?

Antwort: Ja. Es muss iRv § 138 I BGB klar zwischen dem ("bloß") auffälligen und dem besonders groben Missverhältnis getrennt werden. Während das auffällige Missverhältnis unverzichtbare Voraussetzung für den objektiven Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts ist, begründet das besonders grobe Missverhältnis nur eine Beweiserleichterung für den eigentlichen Kern des subjektiven Tatbestands, die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der durch das Rechtsgeschäft bevorteilt wird.
Lesen Sie weiter im Beitrag (Fall 4).

Frage 5

Können arbeitgeberseitige Diskriminierungen der Arbeitnehmer gerechtfertigt werden?

Antwort

weitere Kontrollfragen



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