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JuS-Kontrollfragen zu Petzold, JuS 2021, 646

Die Säumnis von Streitgenossen

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Was versteht man unter einer Streitgenossenschaft und welcher Grundsatz gilt für die Behandlung der Prozessrechtsverhältnisse der Streitgenossen?

Antwort: Unter der Streitgenossenschaft versteht man eine Mehrheit von Parteien im formellen Sinne auf Kläger- und/oder Beklagtenseite. Es gilt der Grundsatz, dass ein Prozessrechtsverhältnis nur zwischen dem einzelnen Streitgenossen und der jeweiligen Gegenpartei besteht. Die Streitgenossen bilden keine einheitliche Streitpartei, sondern die einzelnen Prozessrechtsverhältnisse sind nur äußerlich miteinander verbunden. 

Lesen Sie weiter im Beitrag unter I 1.

Frage 2

Wie sind die notwendige und die einfache Streitgenossenschaft voneinander abzugrenzen?

Antwort: Eine Streitgenossenschaft ist notwendig, wenn die Sachentscheidung gegenüber allen Streitgenossen nur einheitlich ergehen kann, weil sich die Rechtskraft des Urteils gegen einen Streitgenossen auch auf die übrigen Streitgenossen erstrecken würde (prozessual notwendige Streitgenossenschaft), oder wenn ein Recht nur durch oder gegen alle Streitgenossen gemeinschaftlich ausgeübt werden kann (materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft). Liegt eine solche Notwendigkeit nicht vor, handelt es sich um eine einfache Streitgenossenschaft. 

Lesen Sie weiter im Beitrag unter I 2.

Frage 3

Kann bei Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft in der mündlichen Verhandlung ein Versäumnisurteil gegen den säumigen Streitgenossen ergehen, wenn der andere Streitgenosse nicht säumig ist?

Antwort: Nein, der säumige Streitgenosse gilt gem. § 62 I ZPO bei der notwendigen Streitgenossenschaft als durch den nicht säumigen Streitgenossen vertreten, soweit es um reine Prozesshandlungen (hier: Stellung eines Antrags auf Abweisung der Klage) geht.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter II 2.

Frage 4

Kann im Falle einer einfachen Streitgenossenschaft ein Versäumnisurteil gegen einen von mehreren Streitgenossen ergehen?

Antwort: Grundsätzlich ja, weil die Prozessrechtsverhältnisse getrennt zu betrachten sind und die Vertretungsfiktion des § 62 I ZPO bei der einfachen Streitgenossenschaft nicht eingreift.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter III.

Frage 5

Welches Problem ergibt sich, wenn einer von zwei einfachen Streitgenossen im Termin säumig bleibt und der Rechtsstreit gegen den anderen Streitgenossen entscheidungsreif ist?

Antwort

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