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JuS-Kontrollfragen zu Fischinger/Junge, JuS 2021, 396

Grundfälle zur handelsrechtlichen Stellvertretung

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Inwieweit unterscheiden sich die Erteilungsvoraussetzungen von Prokura und Handlungsvollmacht?

Antwort: Nur die Prokura muss durch den Inhaber des Handelsgeschäfts persönlich und ausdrücklich erteilt werden. Zudem ist nur die Erteilung der Prokura gem. § 53 I 1 HGB im Handelsregister einzutragen. 

Lesen Sie weiter im Beitrag, Fälle 1 und 10.

Frage 2

Inwiefern weicht der Umfang der Prokura von dem der Handlungsvollmacht ab?

Antwort: Der Umfang der Prokura ist in § 49 f. HGB gesetzlich zwingend geregelt und kann nicht mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden. Die Vertretungsmacht des Prokuristen erstreckt sich auf alle Geschäfte, die im Zusammenhang mit irgendeinem Handelsgewerbe stehen können (Fall 5).
Der Umfang der Handlungsvollmacht hingegen wird gem. § 54 I HGB lediglich widerleglich vermutet, so dass eine Beschränkung mit Wirkung im Außenverhältnis möglich ist. Überdies ist ein Handlungsbevollmächtigter grundsätzlich nur zur Vornahme branchenüblicher Geschäfte berechtigt (Fall 11).
Lesen Sie weiter im Beitrag, Fälle 5 und 11.

Frage 3

Kann ein Prokurist ein wirksames Rechtsgeschäft für den Kaufmann abschließen, obwohl letzterer das Rechtsgeschäft ausdrücklich untersagt?

Antwort

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