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JuS-Kontrollfragen zu Plebuch, JuS 2021, 316

Die Wiederentdeckung grundrechtlicher Schutzbereiche in der Pandemie
   

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß! 

Frage 1

Welche historische Bedeutung hat die Ausdifferenzierung grundrechtlicher Schutzbereiche im Allgemeinen und die der Grundrechte des Grundgesetzes im Besonderen?

Antwort: Ihrer Entstehung nach sind Grundrechte zu Text geronnene Gefährdungs- und Verletzungserfahrungen menschlicher Freiheit. Mit der Verbürgung spezifischer Grundrechte antwortet der Verfassungsgeber auf solche Erfahrungen, indem er sie als historisches Unrecht ausweist, um sie für die Zukunft auszuschließen. Weil uns Freiheitsgefährdungen in der Geschichte in ebenso mannigfaltiger Gestalt wie der Freiheitsgebrauch selbst begegnen, weisen nationale Grundrechtskataloge nach wie vor markante textliche Unterschiede auf. Die Grundrechte des Grundgesetzes lassen sich einerseits als Reaktion des Parlamentarischen Rats auf die totalitäre NS-Herrschaft deuten. Andererseits verweisen sie auf frühere Epochen der allgemein-westlichen und der spezifisch-deutschen Grundrechtstradition, also auf historisch weiter zurückreichende Gefährdungs- und Verletzungserfahrungen, die im Grundgesetz als einer Art textliches Kollektivgedächtnis gespeichert werden.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter B.

Frage 2

Von welchen Faktoren hängt die dogmatische Bedeutung der Ausdifferenzierung grundrechtlicher Schutzbereiche ab?

Antwort: Die dogmatische Bedeutung der Ausdifferenzierung grundrechtlicher Schutzbereiche hängt erstens davon ab, ob das grundrechtliche Schutzsystem lückenlos oder lückenhaft ausgestaltet ist, dh von der Anerkennung einer allgemeinen Handlungsfreiheit, sowie zweitens davon, ob für die Einschränkung unterschiedlicher Grundrechte unterschiedliche Rechtfertigungsanforderungen gelten oder ob stattdessen - wie in Deutschland mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - ein einheitlicher Rechtfertigungsmaßstab existiert.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter C.

Frage 3

Warum spielt die im Grundgesetz angelegte Schrankendifferenzierung (Grundrechte mit einfachem und qualifiziertem Gesetzesvorbehalt sowie vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte) in der Rechtsprechung des BVerfG kaum jeweils eine ergebnisrelevante Rolle?

Antwort: Aus drei Gründen ist die im Grundgesetz angelegte Schrankendifferenzierung nur in den wenigsten Fällen für den Ausgang eines grundrechtlichen Falls relevant. Erstens erweiterte das BVerfG schon früh den Kreis der Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt um die allgemeine Handlungsfreiheit sowie das als "einheitlich" konstruierte Grundrecht der Berufsfreiheit. Zweitens legt das BVerfG die speziellen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Gesetze, die in Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt eingreifen (insb. Art. 5 II, 11 II und 13 II-V GG), in aller Regel großzügig aus. Drittens unterliegen auch normtextlich vorbehaltlos garantierte Grundrechte wie die Religions- und Kunstfreiheit Einschränkungen, und zwar durch "kollidierendes Verfassungsrecht", wozu das BVerfG nicht nur Grundrechte Dritter rechnet, sondern auch sonstige mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter wie die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr oder der Strafrechtspflege. Der Effekt dieser eher freihändigen Identifikation verfassungsimmanenter Schranken besteht darin, dass letztlich doch erst die Verhältnismäßigkeitsprüfung über den Ausgang eines Grundrechtsfalls entscheidet.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter C II.

Frage 4

Welcher Zusammenhang besteht zwischen der textlichen Sichtbarkeit des Grundrechtsschutzes und der Offenheit der Verfassungsinterpretation?

Antwort: Je größer und je offener die Gesellschaft der Verfassungsinterpreten, desto größer die Bedeutung, die der textlichen Sichtbarkeit des Grundrechtsschutzes zukommt. Lebensbereiche, denen kein Spezialgrundrecht korrespondiert, haben es in der offenen Gesellschaft der Verfassungsinterpreten deshalb schwerer als zB die explizit geschützte Versammlungsfreiheit. Umgekehrt gilt: Je mehr die Verfassungsinterpretation den Charakter eines Expertengesprächs hat, desto mehr nimmt die Bedeutung der Sichtbarkeit des Grundrechtsschutzes ab.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter D II 1. 

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