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JuS-Kontrollfragen zu Pierson, JuS 2021, 8

Grundlagen und Probleme des Finanzierungsleasings

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß! 

Frage 1

Worin bestehen die jeweiligen Interessen im leasingtypischen Dreiecksverhältnis?

Antwort: Leasingnehmer: Steuerliche Absetzbarkeit und Entlastung von unmittelbaren Anschaffungskosten. 
Leasinggeber: Gewinn aus Finanzierungsgeschäft
Hersteller: Absatzsteigerung

Lesen Sie weiter im Beitrag unter A I.

Frage 2

Wie ist das Finanzierungsleasing dogmatisch einzuordnen?

Antwort: Das ist umstritten. Hauptsächlich werden ein Vertrag sui generis (Lehre) und ein atypisches Mietverhältnis vertreten (Rechtsprechung).
Lesen Sie weiter im Beitrag unter A III 2.

Frage 3

Was ist eine Restwertgarantie und wie ist sie rechtlich zu bewerten?

Antwort: Sofern der Leasingnehmer während der Vertragsdauer nicht den Sachwert abbezahlt, wird er häufig dazu verpflichtet, für einen bestimmten Restwert der Sache einzustehen. Das ist grds. auch in AGB zulässig, wirft im Detail aber weitere Fragen auf.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter B I 2.

Frage 4

Unter welchen Voraussetzungen ist der Ausschluss der Mietmängelgewährleistung zulässig?

Antwort: Erforderlich ist, dass im Gegenzug der Leasinggeber dem Leasingnehmer die Rechte aus § 437 BGB gegenüber dem Hersteller endgültig, vorbehaltlos und unentgeltlich abtritt. Diese dürfen jedoch nicht wegen Modifizierung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche "leerlaufen".
Lesen Sie weiter im Beitrag unter B II 1.

Frage 5

Worin besteht die verbraucherrechtliche Problematik des Kilometerabrechnungsvertrags?

Antwort: 
Problematisch ist hier, ob die §§ 506 I, 491a ff. BGB angewendet werden können, obwohl dieses Vertragsmodell weder Kaufpflicht noch Andienungsrecht oder Restwertgarantie iSd § 506 II BGB beinhaltet. Die Frage einer analogen Anwendung ist in Literatur und Rechtsprechung hochumstritten.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter B III 1.

weitere Kontrollfragen



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