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JuS-Kontrollfragen zu Adam, JuS 2021, 109

Das absolute Recht im Zivilrecht - Der Begriff und seine Relevanz in Prüfung und Praxis

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß! 

Frage 1

Welche Elemente hat nach der hM der Begriff der absoluten Rechte?

Antwort: Unbestimmter Adressatenkreis, Zuordnungs- und Ausschlussfunktion.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter II.

Frage 2

Welches sind die im Wesentlichen vertretenen Kriterien zur Abgrenzung sonstiger Rechte iSv § 823 I BGB?

Antwort: Absolute Rechte, sozialtypische Offenkundigkeit, Gegenstandsbezug, Zielrichtung der Verletzung.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter III 1.

Frage 3

Bei welchen Anspruchsgrundlagen kommt der Begriff der absoluten Rechte im Wesentlichen zum Tragen?

Antwort: Schadensersatz aus § 823 I BGB, negatorischer Anspruch aus § 1004 BGB, Eingriffskondiktion aus § 812 I 1 Var. 2 BGB; diese drei Institute bilden ein sich ergänzendes System eines umfassenden Rechtsgüterschutzes.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter III 1.

Frage 4

Ist die Mitgliedschaft, etwa in einem Verein, als sonstiges Recht iSv § 823 I BGB einzustufen?

Antwort: Nach hM ja, seit der Schärenkreuzer-Entscheidung des BGH (BGHZ 110, 323 = NJW 1990, 2877 = JuS 1991, 152 [Karsten Schmidt]).
Lesen Sie weiter im Beitrag unter III 2 b.

Frage 5

Welche Argumente lassen sich beispielsweise für eine Einordnung der Forderungszuständigkeit als absolutes Recht anführen?

Antwort: 
Ein Recht besteht aus Teilelementen, von denen eines ihre Zuständigkeit ist, und diese ist auch bei einer Forderung gegenüber jedermann und mit ausschließlicher Wirkung geschützt.
Lesen Sie weiter im Beitrag unter III 2 c.


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