Der Großbuchstabe "i" kombiniert mit einem roten Herz – dieses Bildzeichen wollte sich ein deutsches Unternehmen als Positionsmarke für Kleidung schützen lassen. Ohne Erfolg: laut EuG fehlt die markenrechtliche Unterscheidungskraft.
Das EuG hat entschieden, dass ein aus dem Buchstaben "I" und einem roten Herz bestehendes Zeichen (
) nicht als Unionsmarke für Kleidung eingetragen werden kann. Die angemeldeten Marken seien nicht geeignet, Waren wie T-Shirts oder Pullover von Konkurrenzprodukten abzugrenzen (Urteile vom 08.07.2025 - T-304/24 und T-306/24
Im Jahr 2022 hatte das deutsche Unternehmen sprd.net drei Positionsmarken beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. Es handelte sich jeweils um dasselbe Bildzeichen, jedoch in unterschiedlicher Platzierung: im linken Brustbereich, auf einem Innenetikett und im Nackenbereich außen auf dem Kleidungsstück. Die Darstellungen enthielten gestrichelte Linien, die laut sprd.net lediglich den Umriss typischer Kleidungsstücke zeigen und nicht Bestandteil der Marke selbst sein sollten.
Gericht folgt Argumentation des EUIPO
Das EUIPO hatte die Anmeldungen mit der Begründung abgelehnt, das Zeichen
sei nicht unterscheidungskräftig. Verbraucherinnen und Verbraucher würden es unmittelbar als Aussage "Ich liebe" verstehen, nicht aber als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Auch die genaue Position auf dem Kleidungsstück ändere daran nichts. Das deutsche Unternehmen hatte gegen diese Entscheidung geklagt.
Das EuG schloss sich nun der Argumentation des EUIPO an: Weder das Zeichen selbst noch dessen konkrete Platzierung auf dem Kleidungsstück verleihe ihm eine markenrechtlich relevante Unterscheidungskraft. Bereits 2021 hatte das Gericht eine Markenanmeldung für das Zeichen "I love" abgelehnt, wobei es um damals um Souvenir- und Geschenkartikel ging. In dem Verfahren urteilte es, das Bildzeichen werde vom Publikum ausschließlich als alltägliche Werbebotschaft verstanden – nicht aber als Herkunftshinweis. Die weit verbreitete Nutzung des Symbols spreche gegen seine Schutzfähigkeit (Urteil vom 08.07.2025 - T-304/24) .
Aus der Datenbank beck-online
EUIPO, Keine Eintragung der Positionsmarke "Liebe" wegen mangelnder Unterscheidungskraft, GRUR-RS 2024, 7389
EUIPO, Fehlende Markenfähigkeit einer Positionsmarke, GRUR-RS 2024, 32600
George, Bildzeichen für "I love" nicht als Marke für Souvenirartikel schutzfähig, GRUR-Prax 2021, 341
Brexl, Unterscheidungskraft einfacher grafischer Formen als Positionsmarke, GRUR-Prax 2020, 369