Eine Regelung, die angehende Rechtsanwaltsanwältinnen und Rechtsanwälte zwingt, einen Teil ihrer praktischen Ausbildung in dem Land zu absolvieren, in dem sie beruflich tätig sein wollen, verstößt gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, stellt der EuGH klar. In dem Fall ging es um eine österreichische Regelung, die vorschreibt, dass mindestens drei Jahre und sieben Monate der fünfjährigen praktischen Ausbildung in Österreich absolviert werden müssen (Urteil vom 03.04.2025 - C-807/23).
Im vorliegenden Fall hatte die Rechtsanwaltskammer Wien einer Juristin die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärterinnen und -anwärter und die Ausstellung einer begrenzten Vertretungsbefugnis verweigert, weil sie ihre praktische Ausbildung bei der Kanzlei Jones Day in Frankfurt am Main absolvierte. Ihr Ausbildungsanwalt, ein österreichischer Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei, bildete sie dort aus und ihre Tätigkeit bezog sich ausschließlich auf österreichisches Recht. Die Juristin hatte dabei regelmäßig Kontakt mit österreichischen Behörden und Gerichten und vertrat Mandantinnen und Mandanten ihres Ausbilders vor diesen Institutionen.
Die Rechtsanwaltskammer Wien argumentierte, dass die praktische Ausbildung zwingend bei einem in Österreich niedergelassenen Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin erfolgen müsse, um sicherzustellen, dass die Anwärterinnen und Anwärter ausreichende Erfahrung in der Praxis des nationalen Rechts und mit Kontakten zu österreichischen Behörden und Gerichten sammeln. Die Juristin legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Obersten Gerichtshof Österreichs ein, der den EuGH um eine Vorabentscheidung ersuchte.
Österreichische Regelung zu starr
Der EuGH stellte nun fest, dass die österreichische Regelung eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstelle, da sie die Möglichkeit einschränke, die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin, bzw. -anwärter in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Diese Beschränkung sei geeignet, die Ausübung der Freizügigkeit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.
Zwar verfolge die Regelung legitime Ziele wie den Schutz der einer geordneten Rechtspflege, doch gehe sie über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sei. Für den EuGH wäre es eine praktikable und weniger einschneidende Alternative, dass Betroffene ihre praktische Ausbildung bei einem in Österreich eingetragenen, aber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin erbringen und zusätzlich einen Nachweis vorlegen, dass die Ausbildung vergleichbare Erfahrungen ermöglicht (Urteil vom 03.04.2025 - C-807/23).