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Ukraine-Krieg: Sanktionen gegen russischen Ex-Funktionär rechtmäßig

EuGH
Der EuGH hat die Sank­tio­nen gegen Igor Shu­va­lov, den ehe­ma­li­gen stell­ver­tre­ten­den Mi­nis­ter­prä­si­den­ten Russ­lands, be­stä­tigt. Shu­va­lov hatte gegen die Maß­nah­men ge­klagt, die ihn seit 2022 be­tref­fen. Grund ist seine Un­ter­stüt­zung für die rus­si­sche Po­li­tik und den Ukrai­ne-Krieg.

Die Maßnahmen umfassen das Einfrieren seiner Gelder und Finanzmittel sowie ein Einreise- und Durchreiseverbot in der EU. Der EuGH wies am Donnerstag das Rechtsmittel von Shuvalov hiergegen zurück (Urteil vom 13.03.2025 - C-271/24 P).

Shuvalov war von 2008 bis 2018 stellvertretender Ministerpräsident der russischen Regierung und wurde im Mai 2018 Vorsitzender der Vnesheconombank (VEB.RF), eines staatlichen Finanzinstituts, das die Wirtschaftspolitik Russlands umsetzt. Der Rat der Europäischen Union nahm Shuvalov im Februar 2022 in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen auf, da er mit seiner Tätigkeit faktisch den Ukraine-Krieg unterstütze. Im September 2022 und März 2023 verlängerte der Rat die restriktiven Maßnahmen gegen Shuvalov. Dessen Klage auf Nichtigerklärung dieser Rechtsakte wurde vom EuG abgewiesen. Shuvalov legte daraufhin ein Rechtsmittel beim EuGH ein.

Der EuGH entschied nun, dass der Rat sich auf Shuvalovs frühere Funktionen und öffentliche Erklärungen habe stützen dürfen. Das EuG habe zu Recht festgestellt, dass er gegen die Ukraine gerichtete Handlungen oder politische Maßnahmen unterstützte. Die Rechtsakte seien hinreichend begründet und beeinträchtigten zudem nicht den Wesensgehalt des Eigentumsrechts von Shuvalov. Die Einschränkung dieses Rechts sei im Hinblick auf das mit den Maßnahmen verfolgte Ziel nicht offensichtlich ungeeignet (Urteil vom 13.03.2025 - C-271/24 P). 

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