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Fluggastrechte: Gelten auch bei geschenkter Reise

EuGH
Der Flug Pau­schal­rei­sen­der lan­det so viel zu spät, dass Aus­gleichs­zah­lun­gen fäl­lig wer­den. Der EuGH hat nun fest­ge­hal­ten, dass auch Rei­sen­de die Ent­schä­di­gung ver­lan­gen kön­nen, die den Flug nicht selbst be­zahlt haben. Als Nach­weis ge­nü­ge die Bord­kar­te.

Zwei Fluggäste unternahmen eine Pauschalreise einschließlich Flug von Teneriffa nach Warschau. Ihr Flieger traf in Warschau über 22 Stunden zu spät ein. Den Pauschalreisevertrag hatten nicht die beiden Reisenden mit dem Reiseunternehmen geschlossen, sondern eine dritte Gesellschaft, die auch die kompletten Kosten getragen hatte. Die Fluggäste verlangten von der Airline, die regelmäßig Charterflüge für das Reiseunternehmen flog, eine Ausgleichszahlung nach dem Unionsrecht.

Doch das Luftfahrtunternehmen wollte nicht zahlen und argumentierte, dass die Fluggäste über keine bestätigte und bezahlte Buchung für den Flug verfügten. Ein Ausgleichsanspruch sei ausgeschlossen, weil die Passagiere kostenlos gereist seien. Das von den Fluggästen angerufene polnische Gericht wandte sich schließlich an den EuGH.

Der Gerichtshof gestand den beiden Reisenden die Ausgleichszahlung zu (Urteil vom 06.03.2025 - C-20/24). Eine Bordkarte stelle einen "anderen Beleg" dar, aus dem hervorgehe, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen für den betreffenden Flug akzeptiert und registriert wurde.

Der EuGH tritt auch der Ansicht der Airline entgegen, die Zahlung sei ausgeschlossen, weil die Fluggäste kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist, gereist sind. Das sei gerade nicht der Fall, denn der Flug sei voll bezahlt worden, nur eben nicht von den Reisenden selbst, sondern von einem Dritten. Das aber sei für den Erstattungsanspruch nicht relevant. Anders könne es nur dann liegen, wenn das Luftfahrtunternehmen selbst ihnen einen kostenlosen Flug angeboten hätte, das aber sei hier unstreitig nicht der Fall (Urteil vom 06.03.2025 - C-20/24). 

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