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EU-Datenschutzausschuss darf nationaler Behörde Weisungen erteilen

EuG
Strei­tig­kei­ten zwi­schen na­tio­na­len Da­ten­schutz­be­hör­den – hier über Da­ten­ver­ar­bei­tun­gen bei Face­book, In­sta­gram und Whats­App – schlich­tet der EU-Da­ten­schutz­aus­schuss. Er darf der fe­der­füh­ren­den na­tio­na­len Auf­sichts­be­hör­de in­so­weit Wei­sun­gen er­tei­len, stellt das EuG klar.

Die irische Data Protection Commission, also die Aufsichtsbehörde auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten, ist mit einer Klage gegen den EU-Datenschutzausschuss gescheitert. Sie hielt den Ausschuss für nicht befugt, den nationalen Behörden Weisungen zu erteilen. Dem hat das EuG nun eine Absage erteilt (Urteil vom 29.01.2025 – T-70/23T-84/23 und T-111/23).

Der Klage lagen drei Beschlüsse zugrunde, mit denen der EU-Datenschutzausschuss Irland dazu verpflichtet hatte, neue Untersuchungen über die mit der Benutzung von Facebook, Instagram oder WhatsApp verbundenen Datenverarbeitungen durchzuführen. Über den Umfang früherer Untersuchungen hatte es zwischen verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden Streit gegeben, der nun mit den Weisungen des Datenschutzausschusses geschlichtet werden sollte. Die Data Protection Commission klagte auf Nichtigerklärung der Beschlüsse. Das EU-Gremium sei nicht zuständig; die nationalen Gerichte stellten den "geeigneten Gerichtsstand" für die Prüfung von Einwänden im Zusammenhang mit der Untersuchung dar.

EuG: Kein Zweifel an Befugnis

Das EuG sieht das anders. Es hat keine Zweifel an der Befugnis des EU-Datenschutzausschuss, den nationalen Behörden Weisungen zu erteilen – jedenfalls bei Vorliegen einer "klar identifizierten Unzulänglichkeit der Analyse der federführenden Aufsichtsbehörde", die "erhebliche Folgen haben könne". Auch stellt das EuG fest, dass sich die Befugnis aus der gemeinsamen Beurteilung der Aufsichtsbehörden ergebe, aus denen sich der Europäische Datenschutzausschuss zusammensetze.

Wichtig sei, dass die die Aufsichtsbehörden überwachenden Stellen selbst unabhängig sind. Dies sei beim EU-Datenschutzausschuss der Fall: Er bestehe aus Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten. Bei letzterem handele es sich wiederum um eine gegenüber den von ihr überwachten Organen und anderen Behörden der Union unabhängige Behörde. Hinzu komme, dass die Beschlüsse des Datenschutzausschusses ihrerseits der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterlägen (Urteil vom 29.01.2025 - T-70/23).


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