chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Russische Armee ausgestattet: Sanktionen gegen Mobilfunkanbieter MegaFon rechtens

EuG
Weil der rus­si­sche Mo­bil­funk­an­bie­ter unter an­de­rem Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen für die rus­si­sche Armee ein­ge­kauft habe, setz­te der Rat der EU Me­ga­Fon auf die Sank­ti­ons­lis­te der EU. Zu Recht, wie das EuG nun be­stä­tigt hat.

Einer der größten Mobilfunk- und Telekommunikationsbetreiber mit Sitz in Moskau bleibt wohl auf der Liste derjenigen Organisationen, die von restriktiven Maßnahmen der EU betroffen sind. Der Rat der EU hatte MegaFon 2023 auf diese Liste gesetzt, weil das Unternehmen den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstütze. Damit solle verhindert werden, dass MegaFon bestimmte Güter und Technologien erwerbe, die zur Unterstützung der Aggression Russlands gegen die Ukraine verwendet werden könnten, insbesondere Telekommunikationsdienstleistungen für die russische Armee.

Die dagegen gerichtete Klage war erfolglos (Urteil vom 15.01.2025 – T-193/23). Das EuG konnte keine Beurteilungsfehler des Rates erkennen. Entgegen dem Vortrag des Unternehmens stellte es fest, dass der Rat sehr wohl die besonderen und konkreten Gründe dargelegt habe, deretwegen er beschlossen hat, restriktive Maßnahmen gegen MegaFon zu ergreifen.

Der Rat sei auch nicht verpflichtet gewesen, MegaFon anzuhören, so das EuG weiter. Denn dann wäre der Überraschungseffekt entfallen, der dafür sorge, dass die Aufnahme in die Liste ihre Wirkung entfaltet. Der Rat habe auch keinen Beurteilungsfehler begangen, als er MegaFon in die fraglichen Listen aufgenommen bzw. darin belassen hat. Die fraglichen Maßnahmen seien, auch wenn sie die unternehmerische Freiheit von MegaFon beschränkten und ihren Ruf beeinträchtigten, zudem weder unverhältnismäßig noch untragbar, so das Gericht.

Durch den Eintrag auf der Sanktionsliste wird der Handel zwischen MegaFon und der EU eingeschränkt. Europäischen Wirtschaftsteilnehmern ist es insbesondere untersagt, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an MegaFon zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen sowie MegaFon technische Hilfe oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern und Technologien zu gewähren (Urteil vom 15.01.2025 - T-193/23). 


Menü