Ob der stilisierte Hahn nach rechts oder links schaut, bannt die Verwechslungsgefahr nicht. Das EuG schloss sich dem Markenamt an und verweigerte dem Logo einer Kleidungsmarke wegen "konzeptioneller Identität" mit dem Wappen des Fußballverbands FFF die Eintragung.
Ein hochgradig stilisierter Hahn, der gen Himmel kräht, war erst vor dem Europäischen Markenamt EUIPO und nun vor dem EuG Zankapfel zwischen einer Firma, die ihn als Logo für Bekleidung nutzen wollte, und dem französischen Fußballverband, auf dessen Wappen er schon zuvor geprangt hatte. Der Widerspruch des Verbands gegen die Eintragung des Logos hatte beim EUIPO Erfolg. Am heutigen Mittwoch wies das EuG die Beschwerde des Unternehmens dagegen zurück (Entscheidung vom 15.01.2025 – T-104/24).
Gemeinsam sei beiden Darstellungen, dass es sich um einen "hoch stilisierten und impressionistischen Hahn" ("highly stylised and impressionistic rooster") handele, wie das EUIPO entschieden habe. Die Luxemburger Richterinnen und Richter akzeptierten auch die Einstufung des Designs als "konzeptionell identisch". Gerade die Reduktion auf bestimmte Merkmale in beiden Darstellungen (so fehlten die Füße und der Körper bestand nur aus geschwungenen Linien), erhöhe nach der zutreffenden Einschätzung des Markenamts die Gefahr einer Verwechselung.
Den Einwand des Unternehmens, man wolle ihm verbieten, seine Waren mit dem Bildnis eines Hahns zu bewerben, wies das EuG zurück: Das EUIPO habe klar gesagt, dass nicht das Tier auf dem Logo die Verwechslungsgefahr heraufbeschworen habe, sondern die Art der Darstellung das Problem sei (Entscheidung vom 15.01.2025 - T‑104/24).
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