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Beihilfen: Britische Steuervorteile für Unternehmen nicht rechtswidrig

EuGH
Der EuGH hat einen Be­schluss der Kom­mis­si­on kas­siert, in dem diese fest­ge­stellt hatte, dass Großbri­tan­ni­en aus­län­di­schen Un­ter­neh­men un­be­rech­tig­te Steu­er­vor­tei­le ge­währt habe. Kern des Streits war die Frage, wo­nach sich über­haupt be­stimmt, wann eine Bei­hil­fe se­lek­tiv ist.

Die britische Regierung hatte in den Jahren 2013 bis 2018  multinationalen Konzernen Steuervorteile gewährt, indem sie sie von der sogenannten CFC (Controlled Foreign Companies)-Abgabe befreit hatte. Diese betrifft Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die Gewinne mit von ihnen kontrollierten ausländischen Tochtergesellschaften erwirtschaften. 2019 - noch vor dem Brexit - stellte die Europäische Kommission fest, dass es sich dabei um, selektive, rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen gehandelt habe.

Das Vereinigte Königreich und das Unternehmen ITV gingen vor dem EuG gegen diesen Beschluss vor, doch das Gericht wies die Klagen ab. Hiergegen legte man Rechtsmittel zum EuGH ein, der das Urteil nun aufhob und den Beschluss der Kommission für nichtig erklärte (Urteil vom 19.09.2024 - C-555/22 P u. a.).

Der EuGH ging dabei davon aus, dass die Kommission und das Gericht bei der Frage, ob es sich um einen selektiven Vorteil gehandelt habe, das falsche Referenzsystem herangezogen hatten. Grundsätzlich sei nämlich der Rechtsauslegung des jeweiligen Mitgliedstaats zu folgen, es sei denn, man könne nachweisen, dass in der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis dieses Staats eine andere Auslegung Vorrang habe. Die Kommission habe ihre eigene Auslegung des britischen Rechts aber insoweit nicht untermauern können.

EuG und Kommission legten zu engen Maßstab an

Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs bildete das allgemeine Körperschaftsteuersystem das Referenzsystem für die Beurteilung, ob es sich um selektive Steuervorteile gehandelt habe. Dieses schließe die gesamten CFC-Vorschriften ein und ermögliche es, die Gewinne der ausländischen Tochtergesellschaften so zu besteuern, als wenn sie von Unternehmen im Vereinigten Königreich selbst erzielt worden wären, sofern eine hinreichend große Gefahr bestehe, dass es sich um Umgehungskonstruktionen handele. Die Kommission war indes der Meinung, die auf die CFC anwendbaren Vorschriften seien vom allgemeinen britischen Körperschaftsteuersystem zu trennen, weshalb diese selbst das maßgebliche Referenzsystem bildeten. Dem stimmte der EuGH nicht zu.

So sei sowohl der Kommission als auch dem EuG ein Rechtsfehler unterlaufen, die Prüfung der Selektivität der Steuerbefreiungen ausschließlich auf die CFC-Vorschriften zu stützen. An diesem Fehler leide dann notwendigerweise die gesamte Prüfung, weshalb schon damit das Urteil des Gerichts insgesamt aufzuheben und der Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären sei (Urteil vom 19.09.2024 - C-555/22 P).

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