Die niederländische Regelung, wonach EU-Dienstleister für entsandte Arbeitnehmer aus Drittstaaten nach 90 Tagen eine gebührenpflichtige, niederländische Aufenthaltserlaubnis einholen müssen, verstößt nicht gegen das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr. Das hat heute der EuGH entschieden.
Ein slowakisches Unternehmen hatte ukrainische Arbeitnehmer an ein niederländisches Unternehmen entsandt, um im Hafen von Rotterdam einen Auftrag zu erledigen. Die ukrainischen Arbeitnehmer hatten zwar eine befristete slowakische Aufenthaltserlaubnis, jedoch keine niederländische, obwohl der Auftrag länger als 90 Tage dauern sollte.
Das zuständige niederländische Gericht wollte vom EuGH wissen, ob die niederländische Regelung, nach der nach 90 Tagen eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist, mit dem freien Dienstleistungsverkehr in der EU vereinbar sei. Das hat der EuGH heute bejaht und in diesem Zusammenhang die Pflichten für Dienstleister aus einem anderen Mitgliedstaat hervorgehoben (Urteil vom 20.06.2024 - C-540/22).
EuGH bestimmt Pflichten der Dienstleister
So seien Dienstleister verpflichtet, für jeden entsandten drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, um über ein Sicherheitsdokument zu verfügen, das die Rechtmäßigkeit ihrer Entsendung und ihr Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat belegt. Diese Aufenthaltsregelung sei geeignet, die Rechtssicherheit für solche Arbeitnehmer zu verbessern. Das halten die Luxemburger Richterinnen und Richter für ein legitimes Ziel.
Gleiches gelte für das Ziel, zu kontrollieren, dass der betreffende Arbeitnehmer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Auch darin liege ein geeigneter Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs.
Zur Höhe der Gebühren stellte der Gerichtshof lediglich fest, dass die hier strittigen Gebühren höher seien als die Gebühren, die für die Ausstellung eines Aufenthaltsnachweises an einen Unionsbürger zu entrichten sind. Er wies darauf hin, dass die beanstandeten Gebühren nicht überhöht oder unangemessen sein dürfen und annähernd den Verwaltungskosten entsprechen müssen, die durch die Bearbeitung des Antrags entstehen. Ob die Höhe hier passe, habe das niederländische Gericht nun zu klären (Urt. v. 20.6.2024 - C-540/22).
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Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 30.11.2023, BeckRS 2023, 33799 (Vorinstanz)