chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Markenrecht: FitX darf Marke "Tour de X" weiter nutzen

EuG
Das EuG hat die Klage der So­cié­té du Tour de Fran­ce gegen die Ein­tra­gung der Marke "Tour de X" ab­ge­wie­sen. Damit darf die deut­sche Fit­ness­stu­dio-Kette FitX die Marke wei­ter für Sport­ar­ti­kel und sport­li­che Ak­ti­vi­tä­ten ver­wen­den.

Im Mai 2017 hatte FitX beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag für die Unionsmarke "Tour de X" gestellt: Der Bildmarke sollte für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen, darunter Kleidung, Spiele, Videospielgeräte, Sportartikel und -ausrüstung und sportliche Aktivitäten, genutzt werden. Das französische Unternehmen Société du Tour de France, welches das gleichnamige berühmte Radrennen ausrichtet, widersprach der Eintragung: Es verwies auf Ähnlichkeiten mit ihren Wort- und Bildmarken "TOUR DE FRANCE" beziehungsweise "LE TOUR DE FRANCE", die sie ebenfalls für eine Reihe von Waren und für Dienstleistungen eingetragen hatte.

Sein Widerspruch hatte indes keinen Erfolg. Das EUIPO vertrat die Auffassung, dass die mit den Marken gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zwar identisch oder ähnlich seien, eine Verwechslungsgefahr hier aber nicht bestehe. Die Verwendung der Marke "Tour de X" würde nicht zu einem unlauteren Vorteil führen oder die Marken der Société du Tour de France beeinträchtigen. Die Société du Tour de France sah dies anders und focht die Entscheidung vor dem EuG an – auch hier ohne Erfolg (Urteil vom 12.06.2024 – T-604/22).

Gericht sieht keine Verwechslungsgefahr

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Société du Tour de France ihre Wortmarken "TOUR DE FRANCE" oder "LE TOUR DE FRANCE" für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Radrennen nutze. Auch hob das Gericht hervor, dass das einzige gemeinsame Element ihrer Marken und der von FitX das "Tour de" sei. Dies habe allerdings nur wenig Unterscheidungscharakter, so das Unionsgericht. Die Richterinnen und Richter kamen zu dem Schluss, dass das Publikum die Marken nicht verwechseln werde.

Nach ihrer Auffassung werde durch die Benutzung der Marke "Tour de X" für die von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marken der Société du Tour de France auch nicht in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt. Dieses Element "Tour de" sei vielmehr ein beschreibender Ausdruck, der sehr häufig im Zusammenhang mit Radsportwettbewerben und ähnlichen Wettbewerben verwendet werde (Urt. v. 12.6.2024 - T-604/22). 

 

Aus der Datenbank beck-online

Fabry, Kennzeichnungskraft und Rufausbeute, GRUR-Prax 2024, 39

Frenz, Trotz Warenidentität keine Verwechslungsgefahr bei kennzeichnungsschwacher Widerspruchsmarke, GRUR-Prax 2020, 62

Menü