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Italiens Registerpflicht für Google und Amazon nicht mit EU-Recht vereinbar

EuGH
On­line-Diens­te wie Goog­le und Ama­zon un­ter­lie­gen in Ita­li­en be­stimm­ten Ver­pflich­tun­gen – unter an­de­rem müs­sen sie sich in ein be­hörd­li­ches Re­gis­ter ein­tra­gen und die Be­hör­de re­gel­mä­ßig über ihre wirt­schaft­li­che Lage in­for­mie­ren. Doch ist das mit EU-Recht ver­ein­bar? Nein, sagt der EuGH.

Ein Erfolg für Airbnb, Expedia, Google, Amazon und Vacation Rentals, die sich vor einem italienischen Gericht gegen die Verpflichtungen gewandt hatten. Die Online-Vermittlungsdienste und -Suchmaschinen hatten geltend gemacht, die sich daraus ergebende Erhöhung des Verwaltungsaufwands verstoße gegen das Unionsrecht. 

Italien hatte die Vorschriften 2020 und 2021 mit dem erklärten Ziel erlassen, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten zu sorgen. Bei Verstoß gegen die Vorgaben drohen den Unternehmen Sanktionen.

Die Gesellschaften – mit Ausnahme von Expedia, die in den USA niedergelassen ist – beriefen sich vor dem italienischen Gericht auf die Dienstleistungsfreiheit. Sie machten geltend, sie unterlägen in erster Linie dem Rechtsrahmen des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung (hier Irland beziehungsweise Luxemburg). Das nationale Gericht wandte sich an den EuGH.

Italienische Regelungen unzulässig

Dieser hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat einem Anbieter von Online-Diensten, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine über das EU-Recht hinausgehenden Verpflichtungen auferlegen darf (Urteile vom 30.05.2024 – C-662/22C-667/22C-663/22C-664/22C-666/22C-665/22). Der EuGH hat damit die Rechtsauffassung seines Ge­ne­ral­an­walts Maciej Sz­pu­nar bestätigt.

Nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) regele der Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft, die Dienste der Informationsgesellschaft anbietet, deren Erbringung. Die Bestimmungsmitgliedstaaten, die an den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gebunden seien, dürften den freien Verkehr solcher Dienstleistungen grundsätzlich nicht beschränken. Somit dürfe Italien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern dieser Dienste keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen, die für die Erbringung der fraglichen Dienste nicht im Niederlassungsmitgliedstaat, wohl aber in Italien vorgesehen sind.

Die von Italien aufgestellten Verpflichtungen fielen nicht unter die von der RL 2000/31/EG zugelassenen Ausnahmen. Sie hätten zum einen – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das italienische Gericht – eine allgemeine und abstrakte Geltung. Zum anderen seien sie nicht erforderlich, um eines der in dieser Richtlinie genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Ihre Einführung sei außerdem nicht mit der von den italienischen Behörden geltend gemachten Absicht zu rechtfertigen, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der genannten Verordnung zu sorgen, entschied der EuGH (Urt. v. 30.5.2024 C-662/22). 

 

Aus der Datenbank beck-online

Mantz, Die Entwicklung des Internetrechts, NJW 2024, 480

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