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"Pablo Escobar" kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden

EuG
Der Name des be­rüch­tig­ten Dro­gen­bos­ses "Pablo Es­co­bar" darf in der EU nicht als Uni­ons­mar­ke ein­ge­tra­gen wer­den. Man ver­bin­de den Namen mit Dro­gen­han­del, Ver­bre­chen und Leid, ent­schied das EuG am Mitt­woch in Lu­xem­burg. Ein Schutz als Marke würde gegen mo­ra­li­sche Werte ver­sto­ßen.

Im September 2021 meldete die Escobar-Gesellschaft mit Sitz in Puerto Rico beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen "Pablo Escobar" für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen als Unionsmarke an. Der im Dezember 1993 verstorbene Kolumbianer Escobar gilt als Drogenbaron und Drogenterrorist. Er gründete in Kolumbien das Kartell von Medellín, verdiente Milliarden mit dem Kokain-Schmuggel in die USA und soll für den Tod Tausender Menschen verantwortlich sein.

Das EUIPO wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, die Marke verstoße gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten. Es stützte sich dabei auf die Wahrnehmung der spanischen Verkehrskreise – diese würden Escobar wegen der Verbindungen zwischen Spanien und Kolumbien am besten kennen.

Die Escobar-Gesellschaft klagte beim EuG gegen die Entscheidung des Amtes – und verlor (EuG, Urteil vom 17.04.2024 – T-255/23). Das Markenamt habe sich bei seiner Beurteilung auf die Wahrnehmung vernünftiger Spanier mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle stützen dürfen, die die unteilbaren und universellen Werte teilen, auf die sich die Union gründe, so das EuG. Diese Werte seien Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität sowie die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Verstoß gegen grundlegende moralische Werte und Normen

Das EUIPO habe zutreffend entschieden, dass diese Menschen den Namen von Pablo Escobar mit Drogenhandel und Drogenterrorismus sowie den Verbrechen und dem sich daraus ergebenden Leid verbinden würden – und nicht mit seinen guten Taten zugunsten der Armen in Kolumbien. Die Marke würde daher als gegen grundlegende moralische Werte und Normen verstoßend wahrgenommen.

Das Gericht betonte, dass nicht gegen das Grundrecht von Pablo Escobar auf Unschuldsvermutung verstoßen werde. Auch wenn er nie strafrechtlich verurteilt worden sei, werde er in der spanischen Öffentlichkeit als Symbol des organisierten Verbrechens wahrgenommen. Gegen das Urteil kann noch vor dem EuGH vorgegangen werden.

Markenrechtsexperte: Grundsätze aus EuGH-Urteil zu "Fack Ju Göthe" angewandt

"Diese Entscheidung ist nach dem EuGH-Urteil zu der Marke ,Fack Ju Göthe‘ die nächste öffentlichkeitswirksame Entscheidung eines europäischen Gerichts zu der Frage, ob ein Zeichen aufgrund eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten gem. Art. 7 Abs. 1 lit. f) UMV von der Eintragung auszuschließen ist", kommentiert der Markenrechtsexperte Thomas Fuhrmann von der Kanzlei CMS die Entscheidung gegenüber beck-aktuell. Seinerzeit habe der Gerichtshof bereits festgelegt, dass eine Marke nicht schon dann gegen die Vorschrift verstoße, wenn sie als geschmacklos angesehen werde. Vielmehr müsse sie mit den grundlegenden moralischen Werten und Normen der Gesellschaft unvereinbar sein, so Fuhrmann. "Diese Maßstäbe hat das EuG nun auch im Hinblick auf die Marke ‚Pablo Escobar‘ angewandt, mit dem Ergebnis, dass ein solcher Verstoß gegen die grundlegenden moralischen Werte und Normen der Gesellschaft zumindest bei der Wahrnehmung des Zeichens durch die spanischen Verkehrskreise der Fall sei."

Dass das Gericht aufgrund der Assoziationen der Marke "Pablo Escobar" mit Drogenhandel und anderen Verbrechen einen Sittenverstoß bejaht, sieht Fuhrmann ebenfalls als kongruent mit früheren Entscheidungen, wonach Hinweise auf das organisierte Verbrechen oder auf terroristische Straftaten regelmäßig einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten darstellten (Urt. v. 17.4.2024 T-255/239. 

 

Aus der Datenbank beck-online

EuGH, Markenrecht: Filmtitel "Fack Ju Göhte" verstößt nicht gegen die guten Sitten, EuZW 2020, 574 (m. Anm. Endrich-Laimböck, Schenk)

EUIPO, Zurückweisung der Wortmarke wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten, GRUR-RS 2023, 4401

Klein, Kein Verstoß gegen die guten Sitten bei Markenanmeldung des Phantasienamens einer nationalsozialistischen Literaturfigur, GRUR-Prax 2021, 596

EuG bestätigt Nichtigerklärung der Marke "La Mafia se sienta a la mesa", Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 15.03.2018, becklink 2009344

EuG, Schutzunfähigkeit eines gegen die guten Sitten verstoßenden Filmtitels - Fack Ju Göthe, GRUR-RR 2018, 146, mit Anmerkung von Douglas in GRUR-Prax 2018, 71

Berlit, "Fack Ju Göhte" und die guten Sitten, GRUR-Prax 2017, 544

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