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Geschmacksmusterstreit: Schutz von Lego-Spielbaustein bestätigt

EuG
Im Streit um das De­sign eines fla­chen Spiel­bau­steins mit vier Nop­pen in der Mitte hat Lego einen Er­folg er­zielt. Der Schutz des Ge­schmacks­mus­ters sei wei­ter­hin gül­tig, so das EuG. Dass dem Stein die dafür er­for­der­li­che Neu­heit und Ei­gen­art fehle, sei nicht be­legt.

2019 hatte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) den seit 2010 bestehenden Schutz für den Lego-Stein für nichtig erklärt: Alle Erscheinungsmerkmale des Lego-Steins seien ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt. Diese bestehe darin, den Zusammenbau mit anderen Steinen und die Zerlegung zu ermöglichen. Zugrunde lag ein Antrag des Unternehmens Delta Sport Handelskontor.

Nachdem das EuG diese Entscheidung 2021 aufgehoben hatte, wies das EUIPO einen erneuten Antrag von Delta Sport Handelskontor auf Nichtigerklärung zurück. Es gelte eine im Unionsrecht vorgesehene spezifische Ausnahme, die den Schutz modularer Systeme ermögliche, so die Begründung. Im Jahr 2022 klagte der Lego-Konkurrent gegen die neue Entscheidung des EUIPO.

Ausnahme zum Schutz modularer Systeme nicht widerlegt 

Das EuG wies auch diese Klage ab (Urteil vom 24.01.2024 – T-537/22). Unter Heranziehung und Ergänzung seiner Rechtsprechung stellte es fest, dass ein Geschmacksmuster nur dann für nichtig erklärt wird, wenn alle seine Merkmale vom Schutz ausgenommen sind. Im vorliegenden Fall beträfen einige Argumente von Delta Sport Handelskontor nur ein einziges von mehreren Merkmalen, die das EUIPO herangezogen habe. Sie seien daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Delta Sport Handelskontor habe zudem nicht nachgewiesen, dass das Geschmacksmuster des Lego-Spielsteins bestimmte Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme zum Schutz modularer Systeme, nämlich Neuheit und Eigenart, nicht erfüllt (Urt. v. 24.1.2024 T-537/22). 

 

Aus der Datenbank beck-online

Hartwig, Die Rechtsprechung zum Designrecht in den Jahren 2020 und 2021 (Teil I), GRUR 2022, 1269

Hartwig, Ausschließlich technische Bedingtheit im Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht, GRUR 2021, 685

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