Die Transparenz von Mindestzinssatzklauseln kann im Wege einer Verbandsklage überprüft werden – und zwar auch dann, wenn sich die Klage gegen über 100 spanische Finanzinstitute richtet, wie die Generalanwältin am EuGH Laila Medina klarstellt.
Zahlreiche Finanzinstitute in Spanien schlossen mit Verbrauchern Hypothekendarlehensverträge mit variablem Zinssatz, in denen Mindestzinssatzklauseln Standard waren. Mit ihnen wurde ein Mindestsatz – in der Regel zwischen 2 und 5% – festgelegt, unter den der variable Zinssatz nicht absinken durfte, auch wenn der Referenzsatz geringer war. Dies führte dazu, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht davon profitierten, als die Referenzzinssätze deutlich unter diesen Schwellenwert fielen.
Ein spanischer Verband erhob eine Verbandsklage gegen 101 in Spanien tätige Finanzinstitute. Diesen soll die Verwendung von Mindestzinssatzklauseln untersagt und aufgegeben werden, die gemäß den Klauseln gezahlten Beträge zurückzuzahlen. 820 Verbraucher haben sich der Klage angeschlossen. Der spanische Oberste Gerichtshof, bei dem die Sache zuletzt anhängig war, rief den EuGH an. Er zweifelt daran, dass sich eine Verbandsklage dafür eignet, die Mindestzinssatzklauseln auf ihre Transparenz hin zu überprüfen.
Dem tritt Generalanwältin Medina entgegen (Schlussanträge vom 18.01.2024 – C-450/22). Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen enthalte nichts, was eine Transparenzkontrolle im Rahmen einer Verbandsklage ausschlösse. Die gerichtliche Überprüfung sei lediglich an die Besonderheiten einer Verbandsklage, wie ihr Abstraktionsniveau, anzupassen und müsse sich auf die übliche vertragliche und vorvertragliche Praxis des Gewerbetreibenden gegenüber dem Durchschnittsverbraucher richten.
Mit den Unionsregelungen zur Verbesserung des Rechtsschutzes der kollektiven Verbraucherinteressen sei es unvereinbar, schlösse man die Transparenzkontrolle bei einer Verbandsklage aus. Dass sich die Klage gegen eine Vielzahl von Finanzinstituten richte und viele Verträge betreffe, stehe dem nicht entgegen, sofern die Gewerbetreibenden demselben Wirtschaftssektor angehörten, die Vertragsklauseln ähnlich seien und das Recht der einzelnen Finanzinstitute auf wirksamen Rechtsschutz gewährleistet sei.
Es sei Sache des spanischen Obersten Gerichtshofs, zu prüfen, ob ein solch ausreichender Grad an Ähnlichkeit bestehe. Starke Anhaltspunkte dafür könnten sein, dass die Gewerbetreibenden allesamt Bankinstitute seien und es sich bei den beanstandeten Klauseln durchweg um standardisierte Mindestzinssatzklauseln in Hypothekenverträgen handele (Schlussanträge v. 18.1.2024 - C-450/22).