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Abschuss von Flug MH17: Niederlande muss keine Unterlagen veröffentlichen

EuGH
Die nie­der­län­di­sche Re­gie­rung muss einem Ur­teil des EuGH zu­fol­ge keine si­cher­heits­be­zo­ge­nen In­for­ma­tio­nen zum Ab­schuss des Flugs MH17 ver­öf­fent­li­chen. Die Ver­trau­lich­keit be­stimm­ter flug­si­cher­heits­be­zo­ge­ner In­for­ma­tio­nen sei ge­recht­fer­tigt und ver­hält­nis­mä­ßig.

Hintergrund ist eine Klage der niederländischen Medienunternehmen RTL Nederland und RTL Nieuws zum Absturz des Fluges MH17. Prorussische Separatisten hatten die Maschine 2014 auf dem Weg aus Amsterdam nach Kuala Lumpur in Malaysia abgeschossen. Alle 298 Passagiere und Besatzungsmitglieder kamen ums Leben.

Die Sender wollten von der niederländischen Regierung Zugang zu verschiedenen Unterlagen, darunter auch den Meldungen des Europäischen Koordinierungszentrums für Berichtssysteme für Unfälle und Störungen. Der zuständige Minister lehnte die Medienanfrage ab und verwies auf die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen. Das wollte RTL nicht akzeptieren. Der Sender beruft sie sich auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sowie auf die besondere Rolle als "Wachhund", die den Presseorganen in diesem Zusammenhang zukomme. Das mit der hiergegen gerichteten Klage befasste Gericht wandte sich zur Klärung an den EuGH.

Der Gerichtshof hat nunmehr die Haltung der Regierung bestätigt (Urteil vom 18.01.2024 - C-451/22). Die Vertraulichkeit der Informationen über Flugstörungen und -unfälle sei ein zentraler Bestandteil des Überwachungs- und Kontrollsystems, das der Unionsgesetzgeber zu dem Zweck eingerichtet habe, die Flugsicherheit zu verbessern, und das darauf beruhe, diese Informationen zu sammeln und unter den Behörden auszutauschen und zu analysieren. Solche Informationen dürften nicht zu anderen Zwecken, gleich welcher Art, verendet werden.

Mit der Vorenthaltung der Informationen läge zwar ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung beziehungsweise die Informationsfreiheit vor. Dieser sei aber gerechtfertigt und stehe in einem angemessenen Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung. Die Öffentlichkeit und die Medien könnten sich schließlich über dieses Thema aus anderen Quellen oder auf anderem Wege informieren (Urt. v. 18.1.2024 C-451/22). 

 

Aus der Datenbank beck-online

EuGH, Schlussantrag des Generalanwalts Collins, BeckRS 2023, 13500

EGMR fordert von Moskau Stellungnahme zu MH17-Abschuss, Meldung der beck-aktuell-Redakltion vom 05.04.2019, becklink 2012778

Ukraine verklagt Russland vor Internationalem Gerichtshof, Meldung der beck-aktuell-Redakltion vom 07.03.2017, becklink 2005957

EU für UN-Tribunal wegen MH 17-Absturz - Kritik von Russland, Meldung der beck-aktuell-Redakltion vom 17.07.2015, becklink 2000605

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