Die niederländische Regierung muss einem Urteil des EuGH zufolge keine sicherheitsbezogenen Informationen zum Abschuss des Flugs MH17 veröffentlichen. Die Vertraulichkeit bestimmter flugsicherheitsbezogener Informationen sei gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Hintergrund ist eine Klage der niederländischen Medienunternehmen RTL Nederland und RTL Nieuws zum Absturz des Fluges MH17. Prorussische Separatisten hatten die Maschine 2014 auf dem Weg aus Amsterdam nach Kuala Lumpur in Malaysia abgeschossen. Alle 298 Passagiere und Besatzungsmitglieder kamen ums Leben.
Die Sender wollten von der niederländischen Regierung Zugang zu verschiedenen Unterlagen, darunter auch den Meldungen des Europäischen Koordinierungszentrums für Berichtssysteme für Unfälle und Störungen. Der zuständige Minister lehnte die Medienanfrage ab und verwies auf die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen. Das wollte RTL nicht akzeptieren. Der Sender beruft sie sich auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sowie auf die besondere Rolle als "Wachhund", die den Presseorganen in diesem Zusammenhang zukomme. Das mit der hiergegen gerichteten Klage befasste Gericht wandte sich zur Klärung an den EuGH.
Der Gerichtshof hat nunmehr die Haltung der Regierung bestätigt (Urteil vom 18.01.2024 - C-451/22). Die Vertraulichkeit der Informationen über Flugstörungen und -unfälle sei ein zentraler Bestandteil des Überwachungs- und Kontrollsystems, das der Unionsgesetzgeber zu dem Zweck eingerichtet habe, die Flugsicherheit zu verbessern, und das darauf beruhe, diese Informationen zu sammeln und unter den Behörden auszutauschen und zu analysieren. Solche Informationen dürften nicht zu anderen Zwecken, gleich welcher Art, verendet werden.
Mit der Vorenthaltung der Informationen läge zwar ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung beziehungsweise die Informationsfreiheit vor. Dieser sei aber gerechtfertigt und stehe in einem angemessenen Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung. Die Öffentlichkeit und die Medien könnten sich schließlich über dieses Thema aus anderen Quellen oder auf anderem Wege informieren (Urt. v. 18.1.2024 - C-451/22).
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