chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Vorratsdaten dürfen nicht zum Nachweis von Dienstvergehen verwendet werden

EuGH
Elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­ons­da­ten, die zur Be­kämp­fung schwe­rer Kri­mi­na­li­tät ge­sam­melt wur­den, dür­fen nicht für Un­ter­su­chun­gen der Ver­wal­tung wegen Kor­rup­ti­on im öf­fent­li­chen Sek­tor ge­nutzt wer­den. Die Ver­wen­dung ist laut EuGH nur im Rah­men straf­recht­li­cher Er­mitt­lun­gen er­laubt.

Der EuGH weist darauf hin, dass mit der Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten schwere Eingriffe in die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz der personenbezogenen Daten verbunden sind. Daher sei eine solche Vorratsdatenspeicherung nur gerechtfertigt, um schwere Kriminalität zu bekämpfen oder schwere Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit abzuwenden.

Behörden dürfen Daten nicht weiterreichen

Der EuGH hält es für unzulässig, wenn die Vorratsdaten, die die Telekommunikationsbetreiber den zuständigen Behörden zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität zur Verfügung gestellt haben, anschließend an andere Behörden weitergegeben werden, um Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption aufzudecken.

Der Entscheidung liegt der Fall eines litauischen Staatsanwalts zugrunde, der einem Verdächtigen und dessen Anwalt rechtswidrig Informationen weitergegeben haben soll und der deswegen seinen Dienst quittieren musste. Das Dienstvergehen war mittels Daten nachgewiesen worden, die von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeichert worden waren.

zu EuGH, Urteil vom 07.09.2023 - C-162/22

 

Aus der Datenbank beck-online

EuGH: Behördlicher Zugang zu Kommunikationsdaten kann auch bei weniger schweren Straftaten zulässig sein, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 2.10.2018, becklink 2011106

EuGH-Generalanwalt, Polizeilicher Zugang zu Kommunikations-Daten auch bei leichteren Straftaten, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 3.5.2018, becklink 2009797

Menü