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Richterbeförderung in Rumänien mit EU-Recht vereinbar

EuGH
Bei der Be­för­de­rung von ru­mä­ni­schen Rich­te­rin­nen und Rich­ter kommt es seit 2019 auch auf die Be­wer­tung der Mit­glie­der des hö­he­ren Ge­richts an. Der EuGH hat hier­ge­gen nichts ein­zu­wen­den – so­lan­ge Un­ab­hän­gig­keit und Un­par­tei­lich­keit der Be­wer­be­rin­nen und Be­wer­ber ge­währ­leis­tet sind.

Der Verein "Forum der Richter Rumäniens" und eine Privatperson hatten geltend gemacht, das neue Beförderungsverfahren sei subjektiv und willkürlich, da die bisherigen schriftlichen Prüfungen durch die Beurteilung der Arbeit und des Verhaltens der Bewerberinnen und Bewerber durch den Präsidenten und weitere Mitglieder des höheren Gerichts ersetzt würden.

Der Europäische Gerichtshof hat auf die Vorlagefrage des rumänischen Gerichts festgestellt, dass das die neuen rumänischen Beförderungsregeln grundsätzlich mit dem EU-Recht vereinbar sind, sofern die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten so beschaffen sind, dass an der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit keine berechtigten Zweifel aufkommen.

Keine unzulässige Einflussnahme ersichtlich

Insofern weist der EuGH darauf hin, dass Richterinnern und Richter in Rumänien in zwei Stufen befördert würden. Die erste Stufe, mit der eine Richterin oder ein Richter unter Beibehaltung des Dienstpostens befördert werde, beruhe auf einem schriftlichen Auswahlverfahren. Die zweite, als tatsächliche Beförderung bezeichnete Stufe, ermögliche es den unter Beibehaltung des Dienstpostens beförderten Bewerberinnen und Bewerben, tatsächlich einem höheren Gericht zugeteilt zu werden. Nur in dieser zweiten Stufe erfolgte die Beurteilung durch einen Ausschuss innerhalb des höheren Gerichts.

Dieses (neue) Verfahren könne zwar zu einer Konzentration von Befugnissen in den Händen bestimmter Mitglieder des Beurteilungsausschusses führen, insbesondere von dessen Präsidenten, so der EuGH. Dies verstoße aber nur dann gegen Unionsrecht, wenn dieser oder die Ausschussmitglieder dadurch Einfluss auf die Richtung der Entscheidungen der beförderten Richterinnen und Richter nehmen könnten. Das müsse das vorlegende rumänische Gericht prüfen. Aus den Akten sei hierfür nichts ersichtlich.

Aus Sicht des EuGH erfolgt die Beurteilung der Arbeit und des Verhaltens der Bewerberinnen und Bewerber offenbar anhand objektiver Kriterien. Auch die Verfahrensmodalitäten böten keinen Grund zur Sorge. So müsse der Beurteilungsausschuss seine Beurteilungen begründen und gegen die Beurteilung könne ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

zu EuGH, Urteil vom 07.09.2023 - C-216/21

 

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