Das Flaschenpfand ist kein Bestandteil des Verkaufspreises und muss daher nicht im ausgewiesenen Preis eingerechnet sein, entschied der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs. Andernfalls könnten die Käufer die Preise nicht anständig vergleichen, da zum einen nicht für alle Getränke Pfand erhoben werde und zum anderen je nach Behälter unterschiedliche Pfandbeträge gelten. Ein Durchschnittsverbraucher könne den Produktpreis und den Pfandbetrag zusammenzählen.
Verband Sozialer Wettbewerb hatte geklagt
Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte die Frage grundsätzlich klären lassen wollen und deshalb eine Warenhauskette mit Sitz in Kiel verklagt. Diese hatte in einem Werbeprospekt bei Getränken und Joghurt im Glas die Preise ohne Pfandaufschlag abgedruckt, mit dem Zusatz "zzgl. ... ? Pfand". Der Verband hielt das für unzulässig. Der Preis müsse insgesamt angegeben werden. Wie die Kieler handhaben es allerdings die meisten Händler.
Vergleich ohne Einberechnung des Pfands einfacher
Der EuGH folgte nun größtenteils den Argumenten der Lebensmittelhändler. Die Käuferinnen und Käufer sollen fundierte Entscheidungen treffen können. Es könne schließlich sein, dass für manche Getränke Pfand erhoben werde und für manche nicht. Außerdem gelten je nach Behälter unterschiedliche Pfandbeträge. Würde man das Pfand in den Verkaufspreis einbeziehen, könnten die Käuferinnen und Käufer die Preise nicht mehr anständig vergleichen. Ein durchschnittlich informierter Durchschnittsverbraucher sei in der Lage, den Produktpreis und den Pfandbetrag zusammenzuzählen und wisse daher, was er an der Kasse zahlen müsse, so das Gericht.
zu EuGH, Urteil vom 29.06.2023 - C 543/21
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BGH, Zulässigkeit der gesonderten Ausweisung von Flaschenpfand (Flaschenpfand III), LMuR 2021, 486 (Vorlagebeschluss - m. Anm. Sosnitza)