Hintergrund der Einigung der EU-Mitgliedstaaten ist ein Richtlinienvorschlag der EU-Kommission, der Mindeststandards für die strafrechtliche Ahndung von Verstößen gegen die gemeinsamen EU-Sanktionen vorsieht. Wie das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) mitteilt, soll damit die effektive Sanktionsdurchsetzung sowohl gegenüber Russland als auch insgesamt gestärkt und die Umgehungsbekämpfung europaweit verbessert werden.
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich
Ein wichtiges Element sei dabei die Strafbarkeit bestimmter Formen der Sanktionsumgehung etwa durch Verschleierungshandlungen, so das BMWK. Zudem sollen Erträge aus bestimmten Umgehungstaten künftig europaweit einer erweiterten Einziehung unterliegen. Mindestvorgaben an die Strafbarkeit sehen bei natürlichen Personen im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Dieser Strafrahmen soll unter anderem für alle Sanktionsverstöße gelten, die Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter betreffen. Bei juristischen Personen soll in bestimmten Fällen die Möglichkeit bestehen, Geldstrafen in Höhe von bis zu 40 Millionen Euro oder 5% des weltweiten Gesamtumsatzes vorzusehen.
Bessere Rahmenbedingungen für Strafverfolgung
Auch die Rahmenbedingungen für die Strafverfolgung und die justizielle Zusammenarbeit werden laut BMWK verbessert. Die Koordinierung und Kooperation der Behörden der EU-Mitgliedstaaten untereinander sowie mit der Europäischen Kommission würden gestärkt, um die Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von strafbaren Verstößen gegen EU-Sanktionen europaweit zu fördern. Zudem müssten die Mitgliedstaaten wirksame Ermittlungsinstrumente vorsehen. Personen, die Verstöße gegen EU-Sanktionen melden, sollen zukünftig nach den Vorgaben der Hinweisgebergeberschutz-Richtlinie geschützt werden.
Auch deutsches Recht anzupassen
Wie das BMWK weiter mitteilt, hat der Rat der EU dafür gesorgt, dass das Sanktionsstrafrecht innerhalb der EU harmonisiert werden kann. Hierzu habe er mit Beschluss vom 28.11.2022 den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der EU als einen Bereich besonders schwerer Kriminalität im Sinne des Art. 83 AEUV bestimmt, bei dem eine grenzüberschreitende Dimension besteht. In Deutschland werden Sanktionsverstöße im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) schon jetzt als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet. Gleichwohl werde die europäische Harmonisierung voraussichtlich Anpassungsbedarf im nationalen Recht auslösen, so das BMWK, das als Federführer für das deutsche Sanktionsstrafrecht nach Abschluss des europäischen Gesetzgebungsverfahrens für die nationale Umsetzung zuständig ist. Nun muss zunächst der Ministerrat die Einigung der EU-Mitgliedstaaten bestätigen. Sodann einigen sich EU-Parlament und Rat auf die finale Fassung der Richtlinie.
Aus der Datenbank beck-online
Sparfeld, EU-Richtlinienvorschlag zur Sanktionierung von Verstößen gegen EU-Sanktionen, UKuR 2022, 709