chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

EU-Mitgliedstaaten billigen Harmonisierung des EU-Sanktionsstrafrechts

EU-Kommission
Hin­ter­grund der Ei­ni­gung der EU-Mit­glied­staa­ten ist ein Richt­li­ni­en­vor­schlag der EU-Kom­mis­si­on, der Min­dest­stan­dards für die straf­recht­li­che Ahn­dung von Ver­stö­ßen gegen die ge­mein­sa­men EU-Sank­tio­nen vor­sieht. Wie das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um (BMWK) mit­teilt, soll damit die ef­fek­ti­ve Sank­ti­ons­durch­set­zung so­wohl ge­gen­über Russ­land als auch ins­ge­samt ge­stärkt und die Um­ge­hungs­be­kämp­fung eu­ro­pa­weit ver­bes­sert wer­den.

Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich

Ein wichtiges Element sei dabei die Strafbarkeit bestimmter Formen der Sanktionsumgehung etwa durch Verschleierungshandlungen, so das BMWK. Zudem sollen Erträge aus bestimmten Umgehungstaten künftig europaweit einer erweiterten Einziehung unterliegen. Mindestvorgaben an die Strafbarkeit sehen bei natürlichen Personen im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Dieser Strafrahmen soll unter anderem für alle Sanktionsverstöße gelten, die Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter betreffen. Bei juristischen Personen soll in bestimmten Fällen die Möglichkeit bestehen, Geldstrafen in Höhe von bis zu 40 Millionen Euro oder 5% des weltweiten Gesamtumsatzes vorzusehen.

Bessere Rahmenbedingungen für Strafverfolgung

Auch die Rahmenbedingungen für die Strafverfolgung und die justizielle Zusammenarbeit werden laut BMWK verbessert. Die Koordinierung und Kooperation der Behörden der EU-Mitgliedstaaten untereinander sowie mit der Europäischen Kommission würden gestärkt, um die Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von strafbaren Verstößen gegen EU-Sanktionen europaweit zu fördern. Zudem müssten die Mitgliedstaaten wirksame Ermittlungsinstrumente vorsehen. Personen, die Verstöße gegen EU-Sanktionen melden, sollen zukünftig nach den Vorgaben der Hinweisgebergeberschutz-Richtlinie geschützt werden.

Auch deutsches Recht anzupassen

Wie das BMWK weiter mitteilt, hat der Rat der EU dafür gesorgt, dass das Sanktionsstrafrecht innerhalb der EU harmonisiert werden kann. Hierzu habe er mit Beschluss vom 28.11.2022 den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der EU als einen Bereich besonders schwerer Kriminalität im Sinne des Art. 83 AEUV bestimmt, bei dem eine grenzüberschreitende Dimension besteht. In Deutschland werden Sanktionsverstöße im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) schon jetzt als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet. Gleichwohl werde die europäische Harmonisierung voraussichtlich Anpassungsbedarf im nationalen Recht auslösen, so das BMWK, das als Federführer für das deutsche Sanktionsstrafrecht nach Abschluss des europäischen Gesetzgebungsverfahrens für die nationale Umsetzung zuständig ist. Nun muss zunächst der Ministerrat die Einigung der EU-Mitgliedstaaten bestätigen. Sodann einigen sich EU-Parlament und Rat auf die finale Fassung der Richtlinie.

Aus der Datenbank beck-online

Sparfeld, EU-Richtlinienvorschlag zur Sanktionierung von Verstößen gegen EU-Sanktionen, UKuR 2022, 709

Menü