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Regelung über pauschalen Mindestschadensersatz im EU-Sortenschutz ungültig

EuGH
Die EU-Sor­ten­schutz­re­ge­lung, die einen pau­scha­len Min­dest­scha­dens­er­satz in Höhe einer vier­fa­chen Li­zenz­ge­bühr für eine wie­der­hol­te vor­sätz­li­che Ver­let­zung der Pflicht zur Zah­lung einer an­ge­mes­se­nen Aus­nah­me­ent­schä­di­gung für den Nach­bau einer ge­schütz­ten Sorte vor­sieht, ist un­gül­tig. Laut Eu­ro­päi­schem Ge­richts­hof ver­stö­ßt sie unter an­de­rem gegen das uni­ons­recht­li­che Ver­bot eines Straf­scha­dens­er­sat­zes.

Schadensersatz wegen unberechtigten Nachbaus geschützter Sorte gefordert

Eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern geschützter Pflanzensorten forderte von einem Landwirt Schadensersatz, weil er unberechtigt Erntegut der geschützten Wintergerstensorte KWS Meridian zur Wiederaussaat (Nachbau) verwendet hatte. Art. 18 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1768/95 sieht vor, dass der Sortenschutzinhaber bei einer wiederholten vorsätzlichen Verletzung einen auf der Grundlage der vierfachen Lizenzgebühr berechneten Mindestpauschalbetrag verlangen kann. Das mit dem Streit befasste OLG Zweibrücken bezweifelte die Gültigkeit dieser Regelung und rief deshalb den EuGH an.

EuGH: Regelung über pauschalen Mindestschadensersatz ungültig

Der EuGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass die streitige Bestimmung ungültig ist. Die Kommission habe die Grenzen ihrer Durchführungsbefugnis überschritten.  Denn die Bestimmung lege einen Mindestpauschalbetrag fest, der unter Bezugnahme auf den Durchschnittsbetrag der Lizenzgebühr berechnet werde. Der Betrag dieser Gebühr könne aber für sich allein nicht als Grundlage für die Bemessung des Schadens dienen, da sie nicht zwangsläufig mit diesem in Zusammenhang stehe. Außerdem verstoße der Mindestpauschalbetrag gegen die Pflicht des Sortenschutzinhabers, den Umfang des erlittenen Schadens nachzuweisen. Denn die Bestimmung setze lediglich den Nachweis voraus, dass die Rechte des Sortenschutzinhabers wiederholt vorsätzlich verletzt worden seien. Laut EuGH verstößt die Bestimmung außerdem gegen das unionsrechtliche Verbot einer Verurteilung zu Strafschadensersatz. Schließlich schränke sie das Ermessen des mit der Sache befassten Gerichts in unzulässiger Weise ein, indem sie eine unwiderlegbare Vermutung hinsichtlich des Mindestumfangs des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens aufstelle.

zu EuGH, Urteil vom 16.03.2023 - C-522/21

Weiterführende Links

Die Entscheidung des EuGH finden Sie auf dessen Website.

Aus der Datenbank beck-online

OLG Zweibrücken, Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der Zulässigkeit eines pauschalisierten Mindestschadens in Höhe der vierfachen Lizenzgebühr nach dem Gemeinschaftssortenrecht, GRUR-RS 2021, 26002

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