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EuGH erleichtert Schadenersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

EuGH
Der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof hat heute ent­schie­den, dass der Käu­fer eines Kraft­fahr­zeugs mit einer un­zu­läs­si­gen Ab­schalt­ein­rich­tung gegen den Fahr­zeug­her­stel­ler einen An­spruch auf Scha­dens­er­satz hat, wenn dem Käu­fer durch diese Ab­schalt­ein­rich­tung ein Scha­den ent­stan­den ist. Das Uni­ons­recht schüt­ze auch die Ein­zel­in­ter­es­sen des in­di­vi­du­el­len Käu­fers eines Kraft­fahr­zeugs ge­gen­über des­sen Her­stel­ler.

EU-Verordnung verbietet Abschalteinrichtung

Das Landgericht Ravensburg hatte die Schadensersatzklage einer Privatperson gegen die Mercedes-Benz Group dem EuGH vorgelegt. Verlangt ist der Ersatz des Schadens, den die Mercedes-Benz Group dadurch verursacht haben soll, dass sie das erworbene Dieselkraftfahrzeug mit einer Software ausgerüstet habe, mit der die Abgasrückführung verringert wird, wenn die Außentemperaturen unter einem bestimmten Schwellenwert liegen (sogenanntes Thermofenster). Eine solche Abschalteinrichtung, die höhere Stickstoffoxid-Emissionen zur Folge habe, sei nach der Verordnung Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen verboten.

 

Unionsrecht schützt auch Einzelinteressen des Käufers gegenüber Hersteller

Der EuGH hat nun entschieden, dass das Unionsrecht neben allgemeinen Rechtsgütern auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützt, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Fahrzeuge bedürften gemäß der Rahmenrichtlinie einer EG-Typgenehmigung, die nur erteilt werden könne, wenn der Fahrzeugtyp den Bestimmungen der Verordnung Nr. 715/2007, insbesondere denen über Emissionen, entspricht. Ferner seien die Fahrzeughersteller nach der Rahmenrichtlinie verpflichtet, dem individuellen Käufer eine Übereinstimmungsbescheinigung auszuhändigen, mit der bestätigt wird, dass dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht. Durch diese Bescheinigung lasse sich somit ein individueller Käufer eines Fahrzeugs davor schützen, dass der Hersteller gegen seine Pflicht verstößt, mit der Verordnung Nr. 715/2007 im Einklang stehende Fahrzeuge auf den Markt zu bringen.

Mitgliedsländer müssen Anspruch auf Schadensersatz vorsehen

Diese Erwägungen führen den Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Rahmenrichtlinie eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Automobilhersteller und dem individuellen Käufer eines Kraftfahrzeugs herstellt, mit der diesem gewährleistet werden soll, dass das Fahrzeug mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union übereinstimmt. Die Mitgliedstaaten müssten daher vorsehen, dass der Käufer eines solchen Fahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Der EuGH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es Sache des deutschen Gerichts ist, die Tatsachenfeststellungen zu treffen, die für die Feststellung erforderlich sind, ob die in Rede stehende Software als Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007 einzustufen ist und ob ihre Verwendung gemäß einer der Ausnahmen gerechtfertigt werden kann, die diese Verordnung vorsieht.

Modalitäten des Schadenersatzes national zu regeln

In Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften über die Modalitäten für die Erlangung eines Schadensersatzes durch die betreffenden Käufer sei es Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats, diese Modalitäten festzulegen. Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass die nationalen Rechtsvorschriften es nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen, für den dem Käufer entstandenen Schaden einen angemessenen Ersatz zu erhalten. Es kann laut Unionsgericht auch vorgesehen werden, dass die nationalen Gerichte dafür Sorge tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt.

Bewertung der Anrechnung des Nutzungsvorteils

Im vorliegenden Fall wird das Landgericht Ravensburg dem EuGH zufolge zu prüfen haben, ob die Anrechnung des Nutzungsvorteils für die tatsächliche Nutzung des in Rede stehenden Fahrzeugs dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung für den Schaden gewährleistet, der ihm tatsächlich durch den Einbau einer nach dem Unionsrecht unzulässigen Abschalteinrichtung in sein Fahrzeug entstanden sein soll.

Mercedes bleibt gelassen

Mercedes gibt sich nach dem Urteil gelassen: "Mercedes-Benz-Fahrzeuge, die von einem Rückruf betroffen waren oder sind, können nach entsprechenden Software-Updates dauerhaft weiter uneingeschränkt genutzt werden. Wie nationale Gerichte die Entscheidung des EuGH in Bezug auf das nationale Recht anwenden werden, bleibt abzuwarten", teilte der Autohersteller am Dienstag nach dem Urteil mit. Beim Bundesgerichtshof hatten Klägerinnen und Kläger bisher nur dann eine Chance auf Schadenersatz, wenn sie vom Hersteller bewusst und gewollt auf sittenwidrige Weise getäuscht wurden. Diese strengen Kriterien waren nur beim VW-Skandalmotor EA189 erfüllt.

BGH verhandelt am 8. Mai

Der «Dieselsenat» des BGH hat für den 8. Mai bereits eine Verhandlung terminiert, in der er die sich «möglicherweise ergebenden Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht» erörtern will, um den unteren Instanzen möglichst schnell Leitlinien an die Hand zu geben. Um das EuGH-Urteil abzuwarten, hatten Gerichte aller Instanzen massenhaft Diesel-Verfahren auf Eis gelegt, bei denen es auf diese Frage ankommt. Allein beim BGH sind im Moment mehr als 1.900 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden anhängig, die deutliche Mehrzahl war wegen des EuGH-Verfahrens erst einmal zurückgestellt worden.

zu EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21

Weiterführende Links

Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Internetseite des EuGH.

Aus der Datenbank beck-online

EuGH, Vertragsauflösung wegen Thermofenster als Abschalteinrichtung, NJW 2022, 2605

EuGH-Generalanwalt, Schutz der Interessen eines einzelnen Erwerbers, BeckRS 2022, 12232

BGH, Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters, NJW 2021, 3721

Will, Unionsrechtswidrigkeit von Diesel-Abschalteinrichtungen, NJW 2021, 1199

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