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Ausgleichszölle auf Waren aus SETC-Zone wegen Ägypten zuzurechnender China-Subventionen

EuG
Gegen in Ägyp­ten in der chi­ne­sisch-ägyp­ti­schen Wirt­schafts- und Han­dels­ko­ope­ra­ti­ons­zo­ne Suez (SETC-Zone) an­säs­si­ge, aber von China sub­ven­tio­nier­te Un­ter­neh­men kön­nen Aus­gleichs­zöl­le ver­hängt wer­den. Dies hat das Ge­richt der Eu­ro­päi­schen Union ent­schie­den und zwei Kla­gen ab­ge­wie­sen. Die Sub­ven­tio­nen seien Ägyp­ten als Ur­sprungs- oder Aus­fuhr­land der be­trof­fe­nen Waren (Glas­fa­ser­pro­duk­te) zu­zu­rech­nen.

Ausgleichszölle auf Einfuhren von Glasfaserprodukten aus SETC-Zone 

Zwei nach ägyptischem Recht gegründete Unternehmen in chinesischer Hand stellen bestimmte Glasfaserprodukte her und führen diese in die Europäische Union aus. Beide Unternehmen sind in Ägypten in der chinesisch-ägyptischen Wirtschafts- und Handelskooperationszone (SETC-Zone) ansässig. Diese Zone wurde von Ägypten und China im Einklang mit den jeweiligen nationalen Strategien gemeinsam eingerichtet, und zwar für Ägypten nach dem Entwicklungsplan für den Suezkanal und für China entsprechend der Initiative "Neue Seidenstraße". Diese Initiative ermöglicht es den staatlichen chinesischen Stellen, den in der SETC-Zone ansässigen chinesischen Unternehmen bestimmte Vorteile, insbesondere finanzielle Unterstützung, zu gewähren. Auf Antrag eines Verbandes europäischer Hersteller leitete die EU-Kommission eine Antisubventionsuntersuchung ein und führte schließlich per Durchführungsverordnung Ausgleichszölle auf die Einfuhren der Glasfaserprodukte durch die beiden Unternehmen in die EU ein. Dagegen erhoben die beiden Unternehmen Nichtigkeitsklage.

EuG: Antisubventionsgrundverordnung schließt Zurechnung nicht aus

Das EuG hat die Klagen abgewiesen. Die Kommission sei zu Recht davon ausgegangen, dass der ägyptischen Regierung finanzielle Beihilfen zuzurechnen seien, die von chinesischen Behörden an in der SETC-Zone ansässige Unternehmen gewährt werden. Auslegungsfehler seien ihr nicht unterlaufen. Nach Art. 3 der Antisubventionsgrundverordnung setze die Annahme einer Subvention voraus, dass eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet. Durch den Begriff "Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland" werde eine Zurechnung aber nicht ausgeschlossen. Dass eine finanzielle Beihilfe von der Regierung "im Gebiet eines Landes" geleistet werden müsse, bedeute außerdem nicht, dass die Beihilfe unmittelbar von der Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland stammen muss. Dass die Zurechnung nicht ausgeschlossen sei, treffe im spezifischen Kontext der SETC-Zone, die es den staatlichen chinesischen Stellen ermögliche, den in dieser Zone ansässigen chinesischen Unternehmen unmittelbar alle mit der Initiative "Neue Seidenstraße" verbundenen Erleichterungen zu gewähren, umso mehr zu. Unter diesen Umständen sei es ausgeschlossen, ein wirtschaftliches und rechtliches Konstrukt, das so umfangreich wie die SETC-Zone sei, von der Antisubventionsgrundverordnung auszunehmen, so das EuG.

WTO-Recht bestätigt Auslegung 

Ferner sei die Antisubventionsgrundverordnung im Licht von Art. 1 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen auszulegen. In Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 des Abkommens, der mit Art. 3 der Antisubventionsgrundverordnung umgesetzt werden solle, werde die Subvention als eine finanzielle Beihilfe einer Regierung oder öffentlichen Körperschaft im Gebiet "eines" WTO-Mitglieds definiert. Diese Formulierung schließe es somit nicht aus, dass eine von einem Drittland gewährte finanzielle Beihilfe der Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland zugerechnet werden könne (EuG, Urteil vom 1.3.2023 - T-480/20).

 

Weiterführende Links

Die Entscheidungen des EuG (Az.: T-480/20 und T-540/20) finden Sie auf der Website des EuGH. 

Aus der Datenbank beck-online

Müller-Ibold/Herrmann, Die Entwicklung des Europäischen Außenwirtschaftsrechts (2020–2022), EuZW 2022, 1085 

Hook, Was lange währt wird endlich gut? Die neuen Änderungsverordnungen im Bereich der handelspolitischen Schutzinstrumente, EuZW 2019, 188

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