Prof. Dr. Christian Zwirner und Patrick Reinhardt

Das Bundeskabinett hat am 23.9.2026 den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegten Gesetzentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen beschlossen (zum Referentenentwurf vgl. Hillmer, BC 2026, 399 ff., Heft 9). Mit dem Gesetzentwurf setzt das BMF den Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität weiter um.
Praxis-Info!
Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die folgenden Punkte vor:
Kassenpflicht
Offene Ladenkassen sollen ab 2028 bei Unternehmen mit einem Jahresgesamtumsatz von mehr als 100.000 € durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden. Die Kassenpflicht soll Missbrauchsmöglichkeiten einschränken und die Aufdeckung von Steuerhinterziehung erleichtern. Der Entwurf lässt die Wahl zwischen Registrierkasse, komplexem Kassensystem und Cloudkasse.
Von der Kassenpflicht ausgenommen sind Steuerpflichtige mit jährlichen Barumsätzen von weniger als 12.000 €. Weitere Ausnahmen können nach Verabschiedung des Gesetzes durch eine Rechtsverordnung geregelt werden. Denkbar sind beispielsweise Vertrauenskassen auf Selbsterntefeldern oder bei der Direktvermarktung in landwirtschaftlichen Betrieben.
Papierbeleg
Die Ausstellung eines Papierbelegs auch bei kleinen Umsätzen stellt sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher einen zusätzlichen Aufwand dar. Daher sieht der Gesetzentwurf vor, die Ausgabe von Papierbelegen ab 2028 durch die elektronische Bereitstellung von Belegen abzulösen. Für Kunden besteht keine Pflicht, den elektronischen Beleg entgegenzunehmen.
Schärfere Sanktionen und Ermittlungen
Es werden weitere Sanktionsmöglichkeiten geschaffen und die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden gestärkt, um Steuerhinterziehung effektiver bekämpfen zu können.
Hierzu wird ein zusätzlicher Straftatbestand für den Einsatz und Vertrieb von Manipulationssoftware eingeführt. Zudem wird ein Ordnungswidrigkeitstatbestand für die fehlende Bereitstellung von Belegen sowie für die Nichtverwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) geschaffen, sofern der Steuerpflichtige der Kassenpflicht unterliegt.
Darüber hinaus werden die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden erweitert. Künftig können sie auch beim Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen selbst ermitteln, sofern elektronische Aufzeichnungssysteme betroffen sind.
Jahresabschlüsse digital aufbewahren
Künftig sollen rein steuerliche Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse digital aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist, dass die digitale Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmt und die Unterlagen während der gesamten Aufbewahrungsfrist verfügbar, lesbar und maschinell auswertbar bleiben. Die Regelung soll für Unterlagen gelten, deren Aufbewahrungsfrist am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals noch nicht abgelaufen ist.
Betriebe mit offenen Ladenkassen sollten bereits jetzt prüfen, ob eine Umstellung auf elektronische Kassensysteme (Registrierkasse, Cloudkasse) frühzeitig vorbereitet wird, um den Übergang bis 2028 reibungslos zu gestalten. Besonders für Betriebe nahe der 12.000 €-Grenze empfiehlt sich eine genaue Beobachtung der Barumsätze, um die Ausnahmeregelung rechtssicher nutzen zu können. |
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
Patrick Reinhardt, M.Sc., Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
BC 11/2026
BC20261104