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Verspätungszuschlag bei Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung im Klageverfahren

BC-Redaktion

BFH Urt. v. 7.5.2026 – V R 35/24

 

Ein Verspätungszuschlag kann auch dann festgesetzt werden, wenn die Steuererklärung zu einer Erstattung führt und der Steuerpflichtige aus der verspäteten Abgabe keinen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat. Die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen ist bei der Entscheidung über die Festsetzung des Verspätungszuschlags nicht zu berücksichtigen.

Wird während eines Klageverfahrens die Steuerfestsetzung so geändert, dass statt einer Zahllast ein Erstattungsbetrag entsteht, kann das Finanzamt den zunächst als gebundene Entscheidung festgesetzten Verspätungszuschlag durch einen neuen Bescheid ersetzen, der auf einer Ermessensentscheidung beruht.

[Leitsatz d. Red.]



Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gab für die Jahre 2016 bis 2018 keine Umsatzsteuerjahreserklärungen ab. Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer für 2016 auf 0 €, für 2017 auf 684 € und für 2018 im August 2020 auf 760 € fest. Mit dem Umsatzsteuerbescheid für 2018 verband das Finanzamt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 325 €.

Während des Einspruchsverfahrens reichte die Unternehmergesellschaft eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2018 ein, in der sie einen Überschuss zu ihren Gunsten in Höhe von 307,84 € berechnete. Dem Finanzamt stimmte zunächst nicht zu.

Während des anschließenden Klageverfahrens gegen den Umsatzsteuerbescheid 2018 und die Festsetzung des Verspätungszuschlags nahm das Finanzamt in seiner Klageerwiderung vom 10.1.2023 zur Feststellung, dass der eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 nunmehr gefolgt werde. Der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag blieb dennoch unverändert bestehen, da die Unternehmergesellschaft wiederholt Umsatzsteuererklärungen nicht eingereicht hat.

 

 

Lösung

Die Festsetzung des Verspätungszuschlags durch das Finanzamt mit Bescheid vom 18.1.2023 ist nicht zu beanstanden.

Das Finanzamt hatte zunächst einen Verspätungszuschlag als sog. „gebundene Entscheidung“ nach § 152 Abs. 2 AO festgesetzt. Festgesetzt wurde zunächst einen Steuernachzahlung in Verbindung mit einem Verspätungszuschlags, da die Umsatzsteuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitraum abgegeben wurde. Die Umsatzsteuerfestsetzung wurde während des Klageverfahrens gegen den Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags in der Weise geändert, dass nicht mehr eine Zahllast des Steuerpflichtigen, sondern ein an den Steuerpflichtigen zu zahlender Überschuss zu seinen Gunsten besteht. Die notwendige sachliche Beziehung zwischen dem ursprünglichen und dem ersetzenden Bescheid liegt in der beiden Bescheiden maßgebend zugrunde liegenden verspäteten Erklärungsabgabe.

Die Tatsache, dass eine Steuerfestsetzung zu einer Erstattung geführt und der Steuerpflichtige deshalb aus der verspäteten Abgabe der Erklärung keinen Vorteil gezogen hat, ist im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 S. 1 AO ohne Bedeutung.

Ebenso sind im Erstattungsfall die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO im Rahmen des Entschließungsermessens im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebene Höhe des Verspätungszuschlags nicht zu berücksichtigen.

Der gesetzliche Mindestbetrag in Höhe von 25 € je angefangenem Monat der Verspätung ist als solcher nicht unverhältnismäßig. Denn die Dauer der eingetretenen Verspätung hängt vom eigenen Verhalten des Steuerpflichtigen ab. Außerdem begrenzt § 152 Abs. 10 AO die Höhe des Verspätungszuschlags auf höchstens 25.000 €.

 

 

Praxishinweise:

Bei der Vorbereitung von Einsprüchen gegen Verspätungszuschläge sollte nicht allein auf die formale Mangelhaftigkeit des ursprünglichen Bescheids abgestellt werden. Vielmehr ist fundiert darzulegen, warum die Verspätung entschuldbar ist und warum im Rahmen des Ermessens von der Festsetzung abgesehen werden sollte.

Bei erstmaliger oder nur seltener Verspätung kann unter Umständen eher damit gerechnet werden, dass das Finanzamt von Verspätungszuschlägen absieht als bei wiederholten Fristüberschreitungen. In solchen Fällen ist es ratsam, bereits im Einspruchsverfahren auf die fehlende Wiederholungsgefahr hinzuweisen und konkrete Maßnahmen zur Sicherstellung künftiger Fristeinhaltung aufzuzeigen.

In extremen Fällen, etwa wenn der Verspätungszuschlag in einem auffälligen Missverhältnis zum Erstattungsbetrag steht, könnte eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO in Betracht kommen. Hierfür sind jedoch besondere Umstände darzulegen.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 10/2026

BC20261005 

 

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