| Gegenstand der Änderungen / Neuerungen | Rechtsgrundlagen/ Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens |
| Einkommensteuer |
Anhebung der Höchstgrenze für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge Die Höchstgrenze für den maximal zulässigen Grundlohn zur Berechnung der begünstigten Sonn- und Feiertagszuschläge wird von 50 € auf 75 € angehoben. Beispiel: Ein Produktionsunternehmen zahlt Sonntagszuschläge von 50% auf den Grundlohn. Eine Mitarbeiterin arbeitet an 10 Sonntagen im Jahr 2027 je 8 Stunden. Behandlung:
· Stundenlohn: 60 € · Steuerfreier Grundlohn: maximal 75 € pro Stunde · Steuerfreier Zuschlag: 50% × 75 € × 10 × 8 = 3.000 € · Tatsächlicher Zuschlag: 50% × 60 € × 10 × 8 = 2.400 € · Steuerfreier Betrag: 2.400 € (da unter dem Höchstbetrag)
Praxishinweis: Für besser verdienende Mitarbeiter könnte damit von Fall zu Fall die Steuerpflicht auf Sonn- und Feiertagszuschläge entfallen. Unternehmen können bei der Gestaltung von Schichtsystemen die erhöhte Höchstgrenze berücksichtigen.
| Artikel 1: § 3b Abs. 2 S. 1 EStG Inkrafttreten am 1.1.2027 (Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes) |
Streichung des Freibetrags für Belegschaftsrabatte Der Freibetrag in Höhe von 1.080 € (im Kalenderjahr) steht bislang ausschließlich dem eigenen Personal des Arbeitgebers zur Verfügung (Belegschafts- bzw. Personalrabatt). Ab dem 1.1.2027 werden alle gewährten Mitarbeiterrabatte voll steuerpflichtig und sind im Rahmen der Lohnabrechnung zu erfassen. Beispiel: Ein Einzelhandelsunternehmen gewährt seinen 50 Mitarbeitern 20% Rabatt auf alle Waren des Sortiments. Eine angestellte Verkäuferin kauft im Jahr 2027 Waren im Gesamtwert von 3.000 € zu Normalverkaufspreisen. Behandlung: Der Rabatt beläuft sich auf 600 € (20% von 3.000 €). Da der Rabatt unter dem Freibetrag von 1.080 € liegt, ist bislang keine Lohnsteuererhebung erforderlich. Ab dem Jahr 2027 entsteht ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil in Höhe von 600 €.
| Artikel 1: § 8 Abs. 3 EStG Inkrafttreten am 1.1.2027 (Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes) |
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von 1.230 € auf1.430 € angehoben werden. Diese Erhöhung wird in die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug eingearbeitet und wirkt sich ab dem 1.1.2027 unmittelbar lohnsteuermindernd aus. Beispiel: Ein angestellter Buchhalter verdient monatlich 4.500 € brutto. Er hat im Jahr 2027 folgende Werbungskosten: · Arbeitsweg: 12 km × 230 Arbeitstage × 0,30 € = 828 € · Arbeitsmittel: Laptop (anteilig) = 200 € · Fachliteratur = 150 € · Summe tatsächliche Werbungskosten = 1.178 €. Behandlung: · Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.430 € · Tatsächliche Werbungskosten: 1.178 € · Ansatz: 1.430 € (Pauschbetrag ist höher).
Praxishinweise: Für Mitarbeiter, deren tatsächliche Werbungskosten den neuen Pauschbetrag übersteigen, bleibt die Möglichkeit der Geltendmachung im Rahmen der Einkommensteuererklärung bestehen.
| Artikel 1: § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG Inkrafttreten am 1.1.2027 (Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes) |
Streichung der Freibeträge für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften Die Freibeträge für Gewinne aus Betriebsveräußerungen (45.000 €) und aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (9.060 €) entfallen ab 2027. Begründet wird dies vorrangig mit Vereinfachungsgründen. Beispiel: Ein 58-jähriger Unternehmer verkauft seinen Betrieb im Jahr 2027 mit einem Gewinn von 100.000 €. Behandlung: Da der Freibetrag auf Veräußerungsgewinne ab 2027 gestrichen wird, entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn in Höhe von 100.000 €. Einkommensteuer (unterstellt 30%): 30.000 €.
| Artikel 1: § 14 Abs. 1 S. 2 EStG, § 16 Abs. 4 EStG, § 17 Abs. 3 EStG, § 18 Abs. 3 S. 2 EStG Inkrafttreten am 1.1.2027 (Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes) |
Anhebung des Pauschsteuersatzes bei Mini-Jobs von 2% auf 5% Damit ist mit einer um 150% erhöhten Lohnsteuerbelastung bei Mini-Job-Einsätzen (geringfügige Beschäftigungen) zu rechnen. Der bisherige einheitliche Pauschsteuersatz wurde seit 2002 unverändert angewendet. Beispiel: Ein Restaurant beschäftigt einen Aushilfskellner als Mini-Jobber mit einem monatlichen Verdienst von 520 €. Behandlung: - Arbeitsentgelt: 520 €
- Pauschsteuersatz (Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern): 5%
- Pauschsteuer: 520 € × 5% = 26 €
- Gesamtkosten für Arbeitgeber: 520 € + 26 € = 546
Nach bisherigem Recht beläuft sich die Pauschsteuer auf 10,40 € (520 € × 2%); die Gesamtkosten für den Arbeitgeber betragen 530,40 € (520 € + 10,40 €). Praxishinweis: Unternehmen sollten prüfen, ob die Pauschbesteuerung oder der reguläre Lohnsteuerabzug unter den neuen Bedingungen günstiger ist.
| Artikel 1: § 40a Abs. 2 EStG Inkrafttreten am 1.1.2027 (Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes) |
| Körperschaft-/Gewerbesteuer |
Änderung des Freibetrags für steuerpflichtige Körperschaften und Unternehmen Der Freibetrag von 5.000 € wird in eine Freigrenze von 1.000 € geändert. Körperschaft- bzw. Gewerbesteuerpflichtige, deren Einkommen künftig zwischen 1.000 € und 5.000 € liegt, müssen jährlich eine Körperschaft- bzw. Gewerbesteuererklärung einreichen. Schätzungsweise 37.000 KSt-Fälle und 30.000 GewSt-Fälle sind betroffen. Beispiel für Kleinunternehmen: Eine GmbH erzielt im Jahr 2027 einen Gewinn von 3.500 €. Behandlung: Der Gewinn in Höhe von 3.500 € ist insgesamt körperschaftsteuerpflichtig, da die Freigrenze 1.000 € überschritten worden ist: · Körperschaftsteuer: 3.500 € × 15% = 525 € · Solidaritätszuschlag: 525 € × 5,5% = 28,88 € · Gesamtsteuerbelastung: 553,88 €. Die GmbH muss somit erstmals eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.
| Artikel 5 und 6: § 24 S. 1 KStG/§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG Inkrafttreten am 1.1.2027 (Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes) |