Anhebung der Höchstgrenze für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge
Die Höchstgrenze
für den maximal zulässigen Grundlohn zur Berechnung der begünstigten Sonn- und
Feiertagszuschläge wird von 50 € auf 75 € angehoben. Ausgenommen hiervon sind Zuschläge für Nachtarbeit;
diese sind nach wie vor bis 50 € steuerfrei. Für Sonn- und
Feiertagszuschläge, die nicht in einem Tarifvertrag geregelt sind, in
dessen Geltungsbereich das jeweilige Arbeitsverhältnis fällt und dessen
Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, und für Zuschläge für Nachtarbeit verbleibt es bei der bisherigen
Grundlohngrenze von 25 € (vgl. § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SvEV). Beispiel: Ein Produktionsunternehmen zahlt Sonntagszuschläge von 50% auf den Grundlohn. Eine Mitarbeiterin arbeitet an 10 Sonntagen im Jahr 2027 je 8 Stunden. Behandlung: · Stundenlohn: 60 € · Steuerfreier Grundlohn: maximal 75 € pro Stunde · Steuerfreier Zuschlag: 50% × 75 € × 10 × 8 = 3.000 € · Tatsächlicher Zuschlag: 50% × 60 € × 10 × 8 = 2.400 € · Steuerfreier Betrag: 2.400 € (da unter dem Höchstbetrag)
Praxishinweis:
Für besser
verdienende Mitarbeiter könnte damit von Fall zu Fall die Steuerpflicht auf
Sonn- und Feiertagszuschläge entfallen. Unternehmen können
bei der Gestaltung von
Schichtsystemen die erhöhte
Höchstgrenze berücksichtigen. Die
unterschiedlichen Höchstbeträge, bis zu denen Zuschläge für Nachtarbeit
(50 €) und für Sonn- und Feiertagsarbeit (künftig: 75 €) steuerfrei
sind, können zu zusätzlichem
Abgrenzungs- und Administrationsaufwand in der Lohnabrechnung sowie im Sozialversicherungsbereich führen. Vereinfachung
und Praxistauglichkeit sollten bei allen Maßnahmen konsequent berücksichtigt
werden, so das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) in
seiner Stellungnahme vom 20.8.2026 zum Referentenentwurf des
Einkommensteuerreformgesetzes 2027. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) legt demgegenüber für die Beitragsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und
Nachtzuschlägen in der Sozialversicherung einen maximalen Stundenlohn von 25 € zugrunde. Die
Regelungsergänzung verfolgt das Ziel, Sonn- und Feiertagszuschläge, die in
einem Tarifvertrag geregelt sind, in dessen räumlichen,
fachlichen und persönlichen Anwendungsbereich das jeweilige Arbeitsverhältnis
fällt, und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, künftig in
derselben Höhe im Einkommensteuergesetz vorgesehen auch in der
Sozialversicherung beitragsfrei zu belassen. Insofern können tarifvertraglich
vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge bis zu einem höheren Betrag als bisher
auch beitragsfrei sein.
|