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Geplante Einkommensteuerreform 2027: Diskussionsentwurf

BC-Redaktion

Interne BMF-Fassung vom 21.7.2026

 

Am 2.7.2026 hat die Bundesregierung ihr 34‑Punkte‑Programm für „Aufschwung und Beschäftigung“ vorgelegt (siehe hierzu die Zusammenfassung von Zwirner/Vodermeier). Bezüglich der geplanten Entlastungen in der Einkommensteuer liegt ein geleakter Referentenentwurf vor.

Im Folgenden wird eine Auswahl der für das Rechnungswesen bedeutsamen steuerlichen Neuregelungen aufgeführt.


 

Praxis-Info!


 

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen Rechtsgrundlagen/
Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens
Einkommensteuer

Anhebung der Höchstgrenze für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge
Die Höchstgrenze für den maximal zulässigen Grundlohn zur Berechnung der begünstigten Sonn- und Feiertagszuschläge wird von 50 € auf 75 € angehoben.

 

 

Beispiel:
Ein Produktionsunternehmen zahlt Sonntagszuschläge von 50% auf den Grundlohn. Eine Mitarbeiterin arbeitet an 10 Sonntagen im Jahr 2027 je 8 Stunden.

 

Behandlung:

·    Stundenlohn: 60 €
·    Steuerfreier Grundlohn: maximal 75 € pro Stunde
·    Steuerfreier Zuschlag: 50% × 75 € × 10 × 8 = 3.000 €
·    Tatsächlicher Zuschlag: 50% × 60 € × 10 × 8 = 2.400 €
·    Steuerfreier Betrag: 2.400 € (da unter dem Höchstbetrag)

 

 

Praxishinweis:
Für besser verdienende Mitarbeiter könnte damit von Fall zu Fall die Steuerpflicht auf Sonn- und Feiertagszuschläge entfallen.
Unternehmen können bei der Gestaltung von Schichtsystemen die erhöhte Höchstgrenze berücksichtigen.

    
Artikel 1:
§ 3b Abs. 2 S. 1 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2027
(Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes)

Streichung des Freibetrags für Belegschaftsrabatte
Der Freibetrag in Höhe von 1.080 € (im Kalenderjahr) steht bislang ausschließlich dem eigenen Personal des Arbeitgebers zur Verfügung (Belegschafts- bzw. Personalrabatt). Ab dem 1.1.2027 werden alle gewährten Mitarbeiterrabatte voll steuerpflichtig und sind im Rahmen der Lohnabrechnung zu erfassen.

 

 

Beispiel:
Ein Einzelhandelsunternehmen gewährt seinen 50 Mitarbeitern 20% Rabatt auf alle Waren des Sortiments. Eine angestellte Verkäuferin kauft im Jahr 2027 Waren im Gesamtwert von 3.000 € zu Normalverkaufspreisen.


Behandlung:
Der Rabatt beläuft sich auf 600 € (20% von 3.000 €). Da der Rabatt unter dem Freibetrag von 1.080 € liegt, ist bislang keine Lohnsteuererhebung erforderlich. Ab dem Jahr 2027 entsteht ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil in Höhe von 600 €.

   
Artikel 1:
§ 8 Abs. 3 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2027
(Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes)

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von 1.230 € auf1.430 € angehoben werden. Diese Erhöhung wird in die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug eingearbeitet und wirkt sich ab dem 1.1.2027 unmittelbar lohnsteuermindernd aus.

 

 

Beispiel:
Ein angestellter Buchhalter verdient monatlich 4.500 € brutto. Er hat im Jahr 2027 folgende Werbungskosten:
·    Arbeitsweg: 12 km × 230 Arbeitstage × 0,30 € = 828 €
·    Arbeitsmittel: Laptop (anteilig) = 200 €
·    Fachliteratur = 150 €
·    Summe tatsächliche Werbungskosten = 1.178 €.

 

Behandlung:
·    Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.430 €
·    Tatsächliche Werbungskosten: 1.178 €
·    Ansatz: 1.430 € (Pauschbetrag ist höher).

 

 

Praxishinweise:
Für Mitarbeiter, deren tatsächliche Werbungskosten den neuen Pauschbetrag übersteigen, bleibt die Möglichkeit der Geltendmachung im Rahmen der Einkommensteuererklärung bestehen.

    
Artikel 1:
§ 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG
Inkrafttreten am 1.1.2027
(Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes)

Streichung der Freibeträge für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Die Freibeträge für Gewinne aus Betriebsveräußerungen (45.000 €) und aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (9.060 €) entfallen ab 2027. Begründet wird dies vorrangig mit Vereinfachungsgründen.

 

 

Beispiel:
Ein 58-jähriger Unternehmer verkauft seinen Betrieb im Jahr 2027 mit einem Gewinn von 100.000 €.


Behandlung:
Da der Freibetrag auf Veräußerungsgewinne ab 2027 gestrichen wird, entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn in Höhe von 100.000 €.
Einkommensteuer (unterstellt 30%): 30.000 €.

    
Artikel 1:
§ 14 Abs. 1 S. 2 EStG, § 16 Abs. 4 EStG, § 17 Abs. 3 EStG, § 18 Abs. 3 S. 2 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2027
(Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes)

Anhebung des Pauschsteuersatzes bei Mini-Jobs von 2% auf 5%
Damit ist mit einer um 150% erhöhten Lohnsteuerbelastung bei Mini-Job-Einsätzen (geringfügige Beschäftigungen) zu rechnen.
Der bisherige einheitliche Pauschsteuersatz wurde seit 2002 unverändert angewendet.

 

 

Beispiel:
Ein Restaurant beschäftigt einen Aushilfskellner als Mini-Jobber mit einem monatlichen Verdienst von 520 €.

 

Behandlung:

  • Arbeitsentgelt: 520 €
  • Pauschsteuersatz (Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern): 5%
  • Pauschsteuer: 520 € × 5% = 26 €
  • Gesamtkosten für Arbeitgeber: 520 € + 26 € = 546 

Nach bisherigem Recht beläuft sich die Pauschsteuer auf 10,40 € (520 € × 2%); die Gesamtkosten für den Arbeitgeber betragen 530,40 € (520 € + 10,40 €).

 

 

Praxishinweis:
Unternehmen sollten prüfen, ob die Pauschbesteuerung oder der reguläre Lohnsteuerabzug unter den neuen Bedingungen günstiger ist.

    
Artikel 1:
§ 40a Abs. 2 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2027
(Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes)
Körperschaft-/Gewerbesteuer

Änderung des Freibetrags für steuerpflichtige Körperschaften und Unternehmen
Der Freibetrag von 5.000 € wird in eine Freigrenze von 1.000 € geändert.
Körperschaft- bzw. Gewerbesteuerpflichtige, deren Einkommen künftig zwischen 1.000 € und 5.000 € liegt, müssen jährlich eine Körperschaft- bzw. Gewerbesteuererklärung einreichen. Schätzungsweise 37.000 KSt-Fälle und 30.000 GewSt-Fälle sind betroffen.

 

 

Beispiel für Kleinunternehmen:
Eine GmbH erzielt im Jahr 2027 einen Gewinn von 3.500 €.


Behandlung:
Der Gewinn in Höhe von 3.500 € ist insgesamt körperschaftsteuerpflichtig, da die Freigrenze 1.000 € überschritten worden ist:
·    Körperschaftsteuer: 3.500 € × 15% = 525 €
·    Solidaritätszuschlag: 525 € × 5,5% = 28,88 €
·    Gesamtsteuerbelastung: 553,88 €.
Die GmbH muss somit erstmals eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.

   
Artikel 5 und 6:
§ 24 S. 1 KStG/§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG
Inkrafttreten am 1.1.2027
(Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes)

 

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

 

BC 9/2026 

BC20260916

 

 

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