
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist am 28.7.2026 das „Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz“ (KI-MIG) in Kraft getreten. Durch das Gesetz wird die EU-Verordnung 2024/1689 vom 13.6.2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz in nationales Recht umgesetzt.
Praxis-Info!
Ein wesentlicher Bestandteil des KI-MIG ist die Festlegung der zuständigen Marktüberwachungsbehörden – im Folgenden aufgelistet:
- Die Bundesnetzagentur ist grundsätzlich die relevante Marktüberwachungsbehörde.
- Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehenden KI-Systemen.
- Für öffentliche Stellen der Länder, welche KI-Systeme in den Verkehr bringen, obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Gleiches gilt für die öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter.
Es bleibt abzuwarten, wie die verschiedenen Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben wahrnehmen werden. Dabei kommt es zu Überlappungen. So ist z.B. bei Banken die BaFin die zuständige Marktüberwachungsbehörde für KI-Systeme mit Bezug zur Finanztätigkeit. Von der Personalabteilung einer Bank betriebene interne KI-Systeme zur Mitarbeiterverwaltung obliegen aber der Aufsicht der Bundesnetzagentur. Die BaFin hat bereits angekündigt, die Überwachung der KI-Anwendungen in ihre reguläre Finanzaufsichtstätigkeit mit aufzunehmen. Da die Aufsicht der Finanzunternehmen (inklusiver regelmäßiger Prüfungen) bereits etabliert ist, wird die BaFin hier wahrscheinlich der Vorreiter in der KI-Marktüberwachung werden.
Ebenfalls neu geschaffen wird eine unabhängige KI-Marktüberwachungskammer, welche dem Bundestag jährlich bis zum 31.3. einen Tätigkeitsbericht vorzulegen hat. Der erste Bericht ist für das Jahr 2026 vorzulegen.
Das KI-MIG sieht außerdem die Schaffung eines Koordinierungs- und Kompetenzzentrums für die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 sowie einer zentralen Anlaufstelle vor. Beide sind bei der Bundesnetzagentur beheimatet. Ebenfalls bei der Bundesnetzagentur ist die zentrale Beschwerdestelle angesiedelt.
Bei Nichtkonformität bzw. bei Risiken trotz Konformität eines KI-Systems besteht eine Meldepflicht der jeweiligen Marktüberwachungsbehörde gegenüber der EU-Kommission. Die Meldung erfolgt über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Die Bundesnetzagentur ist auch für innovationsfördernde Maßnahmen zuständig. Hierzu zählen u.a. die Durchführung von Studien, Analysen und Fachveranstaltungen. Die Bundesnetzagentur wird auch mindestens ein KI-Reallabor betreiben. Hierunter versteht man einen geschützten, kontrollierten Experimentierraum, in welchem KI-Programme unter realen Bedingungen getestet werden können.
Das KI-MIG enthält ebenfalls Vorschriften zu Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren. Hierbei müssen z.B. die Testpläne vor Testbeginn den zuständigen Marktüberwachungsbehörden vorgelegt und von diesen genehmigt werden.
Die Bundesnetzagentur wird ein nicht-öffentliches Register über Hochrisiko-KI-Systeme führen. Anbieter solcher KI-Systeme müssen vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eine Registrierung vornehmen.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 9/2026
BC20260909