BFH Urt. v. 25.2.2026 – II R 38/23

Für jeden einzelnen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 S. 1 AO kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 S. 1 AO erhoben werden, wobei sich die Anzahl der Anträge nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt als einheitlichem Lebensvorgang richtet. Die Auskunftsgebühren unterliegen nicht der Festsetzungsverjährung; die Gebührenerhebung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn der Auskunftsantrag abgelehnt wird.
Praxis-Info!
Problemstellung
Geplant war eine mehrstufige Umstrukturierung der Beteiligungsstränge eines Unternehmens zur Vereinfachung und Vereinheitlichung. Das Vorhaben sollte mit insgesamt acht Schritten umgesetzt werden. Im Streitfall waren insbesondere die Schritte 4, 5 und 8 relevant:
- das Vorhaben „Beteiligungsumstrukturierung“,
- das Vorhaben „vorweggenommene Erbfolge“ und
- Antragstellung für die noch zu errichtende Stiftung.
Mit Schreiben vom 2012 (!) wurde beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 S. 1 AO beantragt. Gegenstand des Auskunftsersuchens waren insgesamt sechs Rechtsfragen. Für die am Unternehmen Beteiligten wurde ein besonderes steuerliches Interesse an der Auskunftserteilung dargelegt. Das Finanzamt sollte insbesondere der im Auskunftsantrag dargelegten Auffassung zustimmen, dass durch die Umsetzung der Schritte 4, 5 und 8 keine Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgelöst werde. Als Antragsteller war neben dem Kläger auch die noch zu errichtende Stiftung ausdrücklich genannt.
Nachdem das Finanzamt die Auskunft zunächst antragsgemäß erteilt hatte, hob es diese wieder auf und lehnte den Auskunftsantrag mit Bescheid vom ... 2014 ab. Es setzte zuletzt mit Bescheid vom ... 2019 gegen den Kläger für die Bearbeitung der Umsetzungsschritte 4, 5 und 8, bei denen es sich um zehn gebührenpflichtige Anträge handelte, dem Grunde nach zehn Gebühren fest. Mit einem gesonderten Bescheid vom ... 2015 setzte das Finanzamt eine weitere Gebühr dem Grunde nach im Hinblick auf den Vorhabenschritt 5 für die noch zu errichtende Stiftung fest.
Lösung
Für die Frage, wie viele Gebühren im Rahmen eines Auskunftsverfahrens entstehen, kommt es auf die Zahl der gestellten Anträge an. Gemäß § 89 Abs. 3 S. 1 AO wird für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben. Maßgeblich hierfür ist die Anzahl der zum Gegenstand der Auskunft gemachten Sachverhalte. Als Sachverhalt im Sinne eines Antrags auf verbindliche Auskunft ist das vom Antragsteller geplante Vorhaben zu verstehen. Ein Vorhaben ist nicht auf einzelne Tatsachen oder ein einzelnes steuerrechtlich bedeutsames Tatbestandsmerkmal beschränkt, sondern erfasst einen einheitlichen Lebensvorgang. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ist zu beurteilen, ob verschiedene Maßnahmen zueinander in einem hinreichenden sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, der insgesamt noch ein einheitliches, abgrenzbares Gesamtvorhaben erkennen lässt. Das Vorliegen verschiedener Rechtsfragen allein führt für sich genommen noch nicht zur Annahme mehrerer Sachverhalte. Deshalb liegt auch bei mehrstufigen Umstrukturierungsvorhaben, die verschiedene Steuertatbestände betreffen, grundsätzlich keine Mehrzahl von Sachverhalten vor.
Die Gebührenfestsetzungen für die Schritte 4, 5 und 8 betreffen allesamt das Vorhaben „vorweggenommene Erbfolge“ (unselbständige Teile des Gesamtvorhabens „vorweggenommene Erbfolge“), sodass nur eine Gebühr für den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft entstanden ist.
In Bezug auf das Vorhaben „vorweggenommene Erbfolge“ sind zwei Antragsteller – der Kläger und die zu errichtende Stiftung – vorhanden. Insoweit durfte das Finanzamt nach der auf den Streitfall zur Anwendung kommenden Fassung des § 89 Abs. 3 S. 1 AO (AO 2011!) eine weitere zweite Gebühr gegen den Kläger für die Stiftung festsetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Auskunft einheitlich zu erteilen gewesen wäre, wie etwa bei der Schenkungsteuer, die nur einmal – beim Schenker oder Erwerber – erhoben werden darf.
Demgegenüber wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 § 89 Abs. 3 S. 2 AO eingefügt, der nunmehr Folgendes festlegt: Es ist nur eine Gebühr zu erheben, wenn eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. Dies ist auf Auskunftsanträge anzuwenden, die nach dem 22.7.2016 gestellt wurden. Danach unterliegt der Antrag vom 2012 dem alten Recht vor der Einfügung des § 89 Abs. 3 S. 2 AO. Vor der Einfügung des § 89 Abs. 3 S. 2 AO war bei mehreren Antragstellern grundsätzlich gegenüber jedem von ihnen eine Gebühr festzusetzen, auch wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen. Als Antragsteller ist derjenige anzusehen, in dessen Namen ein Antrag gestellt wird. Besteht die Person oder Vermögensmasse bei Antragstellung noch nicht, entsteht die Gebührenpflicht gleichwohl; Gebührenschuldner ist dann der Dritte, der für die Person oder die Vermögensmasse den Antrag stellt.
Die Gebührenerhebung dem Grunde nach ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ihr steht grundsätzlich auch nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall ein Auskunftsantrag abgelehnt wurde. Die Gebühr wird als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung, nämlich die Bearbeitung des Antrags nach § 89 Abs. 2 AO durch die Finanzbehörde, erhoben.
Die Gebührenerhebung ist auch nicht deshalb dem Grunde nach unzulässig, weil das Finanzamt die beantragte Auskunft abgelehnt hat. Der Gesetzgeber knüpft ausweislich des Wortlauts des § 89 Abs. 3 S. 1 AO an das Tätigwerden der Finanzbehörden an. Die Erhebung einer Gebühr ist aus dieser Warte unabhängig von der Art oder dem Inhalt der verbindlichen Auskunft schon deshalb geboten, weil es sich um eine Gegenleistung für ein Handeln der Finanzbehörde handelt. Unabhängig hiervon erlangt der Antragsteller auch durch eine Negativauskunft einen Vorteil, der mit der Auskunftsgebühr zulässigerweise ausgeglichen werden kann. Die Negativauskunft stellt ebenso wie eine Positivauskunft eine steuerliche Beurteilung im Sinne des § 89 Abs. 2 S. 1 AO dar, auf die der Antragsteller seine Dispositionen einstellen kann. Sie kann den Antragsteller vor einer drohenden Steuerbelastung schützen, indem der dargelegte Sachverhalt nicht verwirklicht wird. Inwieweit das Vorliegen einer Negativauskunft zur Ermäßigung der Auskunftsgebühr führen kann, ist im Billigkeitsverfahren nach § 89 Abs. 7 AO zu entscheiden.
Gebühren für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 AO unterliegen nicht der Festsetzungsverjährung. Dies bedeutet, dass die Finanzbehörde Auskunftsgebühren auch noch nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist festsetzen kann. Gebühren für verbindliche Auskünfte sind nach § 3 Abs. 4 Nr. 7 AO steuerliche Nebenleistungen.
Praxishinweise: - Bei der Antragstellung einer verbindlichen Auskunft empfiehlt es sich, ein einheitliches Gesamtvorhaben klar zu umreißen und darzulegen (Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und sachlichen Zusammenhänge, die untrennbar zusammengehören; Beschreibung eines einheitlichen Lebensvorgangs), um unnötige Mehrfachgebühren zu vermeiden. Bei komplexen Vorhaben kann es sinnvoll sein, vorab mit der Finanzbehörde zu klären, wie die Gebührenbemessung erfolgen wird.
- Zur Festsetzungsverjährung bei steuerlichen Nebenleistungen: Auch Verspätungszuschläge (§ 152 AO) und Zwangsgelder (§§ 328 ff. AO) unterliegen keiner Festsetzungsfrist.
- Die Höhe der Gebühr für eine verbindliche Auskunft bestimmt sich nach dem Gegenstandswert, der vom Antragsteller anzugeben ist. In der Praxis konzentrieren sich die Probleme auf den Bereich der Bestimmung des Gegenstandswerts. Da sich die Finanzbehörde in der Regel an die diesbezüglichen Angaben des Antragstellers hält, liegt es an ihm, überzeugende Angaben zum Gegenstandswert zu machen. Bei einem Gegenstandswert von weniger als 10.000 € entfällt die Gebührenpflicht (§ 89 Abs. 5 S. 3 AO). Eine zu niedrige Angabe des Gegenstandswerts kann jedoch zu einer nachträglichen Korrektur der Gebührenfestsetzung führen.
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[Anm. d. Red.]
BC 8/2026
BC20260816