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Hotelzimmer als (fiktives) Anlagevermögen des anmietenden Gewerbebetriebs?

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BFH Urt. v. 15.1.2026 – III R 28/24

 

Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum (fiktiven) Anlagevermögen genügt es, dass sie nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB); sie müssen ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen, nicht zwingend erforderlich sein und nicht das Kerngeschäft betreffen. Konkret ist eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei der Anmietung von Hotelzimmern durch einen Veranstalter nur unter der Voraussetzung vorzunehmen, dass die Hotelzimmer dem (fiktiven) Anlagevermögen des anmietenden Gewerbebetriebs zuzuordnen sind. Ob eine solche Zuordnung zu erfolgen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Wieder einmal musste sich der BFH mit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen befassen. In dem vom BFH entschiedenen Verfahren (vgl. Pressemitteilung vom 7.5.2026 – Nr. 027/26) hatte die GmbH als Veranstalterin im eigenen Namen in Konferenzhotels Zimmer, Veranstaltungsräume, Technik und Leistungen gebucht. Kunden der GmbH waren die Veranstalter der Konferenzen, denen die GmbH sämtliche Posten in Rechnung stellte.

Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der GmbH hinzu. Das Finanzgericht (FG) hatte der Klage stattgegeben, da es die Zuordnung der Räume zum fiktiven Anlagevermögen verneinte.

 

 

Lösung

Der BFH sah es anders und hielt die Revision des Finanzamts für begründet. Danach ist es für die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen (gemäß § 247 Abs. 2 HGB) nicht erforderlich, dass die Wirtschaftsgüter dem Geschäftsbetrieb direkt oder unmittelbar dienen; sie müssen auch nicht zwingend erforderlich sein und das Kerngeschäft betreffen. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit der Nutzung eines Wirtschaftsguts, welches das (fiktive) Anlagevermögen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG kennzeichnet, kann – anders als das FG meinte – nicht durch das Produkt (hier zu verstehen als Organisation der Gesamtveranstaltung gleich einem Reiseveranstalter), welches das Unternehmen erstellt, ersetzt werden. Ob Dauer und Häufigkeit der Anmietung eine ständige Verfügbarkeit der Wirtschaftsgüter im Betrieb notwendig erscheinen lassen, ist anhand des konkret verfolgten Geschäftskonzepts zu entscheiden.

Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien (hier von Hotelzimmern im Rahmen von Veranstaltungen) kommt eine Hinzurechnung (nur dann) in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind.

 

 

Praxishinweise:

  • Die Urteile haben insbesondere Bedeutung für Unternehmen in der Veranstaltungsbranche, die regelmäßig Räume und Technik anmieten, sowie für Unternehmen, die Unterkünfte für ihre auswärts tätigen Mitarbeiter anmieten.
  • Zeitgleich entschied der BFH zu dem skizzierten Problemkreis auch in den Verfahren III R 39/22 und III R 3/23. In allen drei Verfahren hob der BFH die Urteile des FG auf und verwies die Sache zurück, weil es an den erforderlichen Feststellungen des FG fehlte. Das FG habe den Geschäftsgegenstand der klagenden GmbH nicht hinreichend berücksichtigt und sich nicht – wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. BFH Urt. v. 25.7.2019 – III R 22/16, BStBl. II 2020, 51, Rn. 26) — so weit wie möglich an deren betrieblichen Verhältnissen orientiert. Außerdem habe das FG dabei zu Unrecht die Sicht des Kunden als maßgeblich erachtet.
  • Das zitierte BFH-Urteil vom 25.7.2019 hatte knapp ein Jahr nach einer bahnbrechenden Entscheidung des FG Düsseldorf im Verfahren zu Schauinsland‐Reisen (FG Düsseldorf Urt. v. 24.9.2018 – 3 K 2728/16) in der Touristikbranche für Erleichterung gesorgt, weil danach der sog. Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt. Schon in diesem Urteil betonte der BFH, dass bei der Hinzurechnung stets der konkrete Geschäftsgegenstand beachtet werden muss, und sich dabei auf Ausführungen der nahezu 50 Jahre alten Entscheidung im sog. Container‐Urteil (BFH Urt. v. 29.11.1972 – I R 178/70) bezogen. Die das Verfahren aus 2019 begleitenden Touristiksteuerrechtsexperten Jorczyk und Mohr hatten ausdrücklich begrüßt (vgl. im Branchendienst SRTour 12/2019 den Beitrag „BFH: Reisevorleistungseinkauf ist nicht hinzurechnungspflichtig! – Spät siegt die Vernunft, aber sie siegt!“, siehe unter www.srtourdigital.de), dass der BFH hiermit ein Korrektiv gegen die von der Finanzverwaltung favorisierte Übermaßauslegung des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG geschaffen habe. Im Ergebnis gelte: „Echtes Umlaufvermögen beim Handel mit Reiseleistungen kann nicht an der Wirklichkeit vorbei in fiktives Anlagevermögen umdefiniert werden.“ Es wird noch auszuloten sein, inwieweit der Praxis nun neue Herausforderungen bei der Abgrenzung von Umlauf- und Anlagevermögen bevorstehen.

 

 

    Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld

     

     

    BC 6/2026 

    BC20260612

     

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