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Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: Betriebsausgabenabzug – Anforderungen an eine Betriebsstätte

BC-Redaktion

BFH Urt. v. 5.2.2026 – III R 18/25

 

1. Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.

2. Die bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ durch den BFH ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 weiterhin maßgeblich.

 

 


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein selbständiger Vermittler ermittelte (in den Streitjahren 2015 bis 2017) seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 5 EStG). Er beschäftigte mehrere Angestellte in einem Büro, für das er auch seine Steuererklärungen abgab. Ein Pkw befand sich im Betriebsvermögen des Unternehmers; für dieses Fahrzeug führte er kein Fahrtenbuch, sodass die 1%-Bruttolistenpreisregelung zur Anwendung gelangte.

Nach einer steuerlichen Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die für den Pkw erklärten Betriebsausgaben um die pauschal mit 0,03% des Bruttolistenpreises ermittelten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG). Dabei wurde zugunsten des Unternehmers von 220 durchgeführten Fahrten ausgegangen. Das Büro sei eine feste Geschäftseinrichtung gewesen, die der Tätigkeit des Unternehmens des Vermittlers gedient habe. Von dort aus wurden die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht.

Demgegenüber war der Unternehmer der Auffassung, dass nach Einführung des neuen Reisekostenrechts ab 2014 die Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG so auszulegen sei wie der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte in § 9 Abs. 4 EStG. Die Räumlichkeiten wurden nur gelegentlich aufgesucht, während die Haupttätigkeit im Außendienst erbracht wird. Die Fahrten zum Kunden werden direkt von der Wohnung des Unternehmers, also seinem Homeoffice, aus vorgenommen, ohne vorher das Büro aufzusuchen. Daher scheide der Ansatz eines Nutzungsvorteils nach der 0,03%-Bruttolistenpreisregelung aus.

 

 

Lösung

Die Besteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mithilfe der 0,03%-Bruttolistenpreisregel zu ermitteln, ist nicht zu beanstanden.

 

 

1. Begriff der Betriebsstätte

Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h.  fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Richtschnur sind durchschnittlich mindestens 15 Tagen pro Monat, an denen die Betriebsstätte durch den Selbständigen aufgesucht wird (keine völlige Gleichbehandlung von Selbständigen und Arbeitnehmern).

 

 

2. Fortgeltung nach Neuordnung des Reisekostenrechts 2014

Diese normspezifische Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 weiterhin maßgeblich. So verwendet z.B. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG nur den Begriff „Betriebsstätte“, nicht „erste Tätigkeitsstätte“. Dort wird auch nicht auf § 9 Abs. 4 EStG verwiesen (erste Tätigkeitsstätte).

 

 

3. Anwendung auf den Streitfall

Das Büro war die (einzige) Betriebsstätte des Unternehmers. Dort beschäftigte er Angestellte, erteilte Weisungen, bewahrte Unterlagen auf, leistete Unterschriften und traf Entscheidungen. Die Büros seiner Kunden stellten mangels zentraler Bedeutung für die Tätigkeit des Vermittlers unstreitig keine Betriebsstätten des Klägers dar. Ebenso wenig konnte ein Arbeitszimmer in der Wohnung des Unternehmers eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG sein.

Dass er das Büro nicht täglich oder mindestens 15-mal im Monat aufsuchte, ist nach Auffassung des BFH unbeachtlich. Entscheidend ist, dass er den Pkw wiederholt für Fahrten zwischen Wohnung und Büro genutzt und das Büro damit mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht hat. Die 0,03%-Bruttolistenpreisregelung fand daher Anwendung.

 

 

Praxishinweise:

  • Führung eines Fahrtenbuchs: Selbständige können die Anwendung der 0,03%-Bruttolistenpreisregelung vermeiden, indem sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Dies ist insbesondere vorteilhaft, wenn die tatsächliche Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte geringer ist als die der pauschalen Berechnung zugrunde liegenden 15 Fahrten pro Monat.
  • Selbständige sollten die Nutzung ihrer Betriebsstätte dokumentieren, insbesondere wenn sie überwiegend im Außendienst tätig sind, um im Streitfall die Nachhaltigkeit der Nutzung nachweisen zu können.

 

    [Anm. d. Red.]

     

     

    BC 6/2026

    BC20260611 

     

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