BFH Urt. v. 21.1.2026 – VI R 25/24


Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen auch dann steuerfrei sind, wenn sie auf andere freiwillige Sonderleistungen des Arbeitgebers angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen erkennbar zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Pandemie geleistet wurden.
Praxis-Info!
Streitfall
Im zugrunde liegenden Fall gewährte die Klägerin ihren Beschäftigten im Streitjahr 2020 sowie auch bereits in den Vorjahren freiwillig Urlaubsgeld und jährliche Bonuszahlungen. Im Streitjahr reduzierte sie diese Leistungen jeweils um die Hälfte. Gleichzeitig zahlte sie den Beschäftigten jedoch wegen der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ zusätzlich zwei gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe aus, die sie nach § 3 Nr. 11a EStG als steuerfrei behandelte. Nach Angaben der Arbeitgeberin sollten die Zahlungen die besonderen Belastungen während der Corona-Pandemie abfedern. Für die Arbeitnehmer ergaben sich dadurch insgesamt höhere Nettobezüge als in den Vorjahren.
Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt seien. Es argumentierte, die Klägerin habe lediglich Teile des ursprünglich zugesagten steuerpflichtigen Urlaubsgelds und der Bonuszahlungen in steuerfreie Corona-Prämien umgewandelt, um eine günstigere steuerliche Behandlung zu erreichen. Ein ausreichender Zusammenhang mit pandemiebedingten Belastungen sei nicht erkennbar. Die Zahlungen sollten daher nachträglich der Lohnsteuer unterworfen werden.
Entscheidung des BFH
Der BFH folgte dieser Sichtweise jedoch nicht. Gemäß § 3 Nr. 11a EStG seien die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 aufgrund der Corona-Krise an seine Beschäftigten in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von EUR 1.500,00 steuerfrei. Nach Auffassung des Gerichts genügt es für die Steuerbefreiung, dass die Sonderzahlungen zweckgebunden zur Unterstützung in der Corona-Krise gewährt wurden. Eine konkrete individuelle Betroffenheit oder besondere Belastung einzelner Arbeitnehmer verlange das Gesetz – entgegen der Einschätzung des Finanzamts – nicht. Entscheidend sei vielmehr die erkennbare Zweckbestimmung der Zahlung.
Darüber hinaus stellte der BFH klar, dass freiwillige Zusatzleistungen wie Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen nicht zum „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gehörten. Deshalb sei es zulässig, freiwillige Leistungen teilweise durch steuerfreie Corona-Sonderzahlungen zu ersetzen oder auf diese anzurechnen, ohne dass dadurch die Steuerfreiheit entfällt.
Fazit
Mit der Entscheidung schafft der BFH weitere Klarheit zur steuerlichen Behandlung von Corona-Sonderzahlungen und stärkt die Rechtssicherheit für Arbeitgeber, die während der Pandemie entsprechende Unterstützungsleistungen gewährt haben.
WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
StB Anna Günther, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG